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Besitzer waren aus dem Adel der Dienstmannen. Vaduz und Schellen
berg wurden geschlossene Gebiete; doch gehörte das leztere nur zur
Hälfte den Grafen von Vaduz; die Burgen Alt- und Neuschellenberg
sammt Zubehör gehörten zum Antheil der Werdenberg-Heiligenberger-
Linie. Hartmann II, Heinrich's Nachfolger, ließ sich die Neichsunmit-
telbarkeit von König Ruprecht neuerdings bestätigen (1402). So
ergeben sich für die Besitzer der Grafschaft Vaduz und Herrschaft
Schellenberg folgende Rechte:
1. Die Landeshoheit. Davon waren jedoch diejenigen ausgenom
men , welche unmittelbares Reichsgut inne hatten, wie die Besitzer von
Gutenberg.
2. Zwing und Bann oder die bürgerliche und peinliche Gerichts
barkeit.
3. Die Regalien und nuzbaren Hoheitsrechte als: hohe und niedere
Jagd, Fischenzcn, die Hochwaldungen, Zölle, Mühlen und Tavernen.
4. Das Recht, Steuern zu erheben und das Volk zum Krieg auf
zubieten.
Das Land selbst stand nur durch den Herrn im Verhältniß zum
deutschen Reich. Den hohen Rath des Reichs bildeten die geistlichen
und weltlichen Herren, welche Niemand als dem Kaiser und Reiche
Unterthan waren. Den Kaiser selbst aber wählten die Churfürsten, sie
konnten ihn auch wieder absetzen. Das Reich hatte also eine durchaus
aristokratische und insofern die Kaisergewalt vom Papste ausging, eine
aristokratisch-theokratische Verfassung. Allgemeine Anordnungen, wie
die Bestimmungen über den Landfrieden und anderes, was vom Reichs
tag ausging, sollte im ganzen Reiche Gültigkeit haben; allein wenn
die Großen nicht Folge leisteten, blieben dem Kaiser nur wenige Mittel,
sie zu zwingen und er konnte es nur wieder mit Hülfe der Großen und
der Städte thun, die aber für die Kösten, die dabei aufgingen, ent
schädigt sein wollten, was er nur mit Reichsgütern und Privilegien zu
gewähren im Stande war.
Es wurde früher erzählt, wie die Kaiser, oder das Reich Höfe zu
Schan, Bälzers und andern Orten hatte. Dieselben kamen an die
Bischöfe von Chur und nachwärts an die Grafen von Montfort und
Werdenberg. Die zu den Höfen gehörigen Güter waren an Bauern
gegeben, die man Kolonen nannte, gegen bestimmte Abgaben und
Dienste. Es war ein Reichsgesez, daß die Landherren ohne Zustim
mung der Landgemeinden keine neuen Rechte einführen und keine neuen
Einrichtungen treffen sollten. Die Höfe wurden immer mehr zerstückelt;
aber die Abgaben und Dienste blieben auf denselben, wenn auch die
Besitzer änderten. Der Ackerbau kam in größere Blüthe, da man ihm
mehr Schuz angedeihen ließ; der Pflug wurde im Landfrieden zu Eger
von 1389 wie Kirchen und Klöster geheiliget. Wer einen Feldarbeiter
schädigte, sollte als Straßenräuber bestraft werden. Die Güter, welche
Klöstern, besonders St. Luzi, Pfäffers und dem Hochstift zu Chur
gehörten, waren Lehensweise, gewöhnlich auf 30 Jahre an Lehenleute