Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Besitzer waren aus dem Adel der Dienstmannen. Vaduz und Schellen 
berg wurden geschlossene Gebiete; doch gehörte das leztere nur zur 
Hälfte den Grafen von Vaduz; die Burgen Alt- und Neuschellenberg 
sammt Zubehör gehörten zum Antheil der Werdenberg-Heiligenberger- 
Linie. Hartmann II, Heinrich's Nachfolger, ließ sich die Neichsunmit- 
telbarkeit von König Ruprecht neuerdings bestätigen (1402). So 
ergeben sich für die Besitzer der Grafschaft Vaduz und Herrschaft 
Schellenberg folgende Rechte: 
1. Die Landeshoheit. Davon waren jedoch diejenigen ausgenom 
men , welche unmittelbares Reichsgut inne hatten, wie die Besitzer von 
Gutenberg. 
2. Zwing und Bann oder die bürgerliche und peinliche Gerichts 
barkeit. 
3. Die Regalien und nuzbaren Hoheitsrechte als: hohe und niedere 
Jagd, Fischenzcn, die Hochwaldungen, Zölle, Mühlen und Tavernen. 
4. Das Recht, Steuern zu erheben und das Volk zum Krieg auf 
zubieten. 
Das Land selbst stand nur durch den Herrn im Verhältniß zum 
deutschen Reich. Den hohen Rath des Reichs bildeten die geistlichen 
und weltlichen Herren, welche Niemand als dem Kaiser und Reiche 
Unterthan waren. Den Kaiser selbst aber wählten die Churfürsten, sie 
konnten ihn auch wieder absetzen. Das Reich hatte also eine durchaus 
aristokratische und insofern die Kaisergewalt vom Papste ausging, eine 
aristokratisch-theokratische Verfassung. Allgemeine Anordnungen, wie 
die Bestimmungen über den Landfrieden und anderes, was vom Reichs 
tag ausging, sollte im ganzen Reiche Gültigkeit haben; allein wenn 
die Großen nicht Folge leisteten, blieben dem Kaiser nur wenige Mittel, 
sie zu zwingen und er konnte es nur wieder mit Hülfe der Großen und 
der Städte thun, die aber für die Kösten, die dabei aufgingen, ent 
schädigt sein wollten, was er nur mit Reichsgütern und Privilegien zu 
gewähren im Stande war. 
Es wurde früher erzählt, wie die Kaiser, oder das Reich Höfe zu 
Schan, Bälzers und andern Orten hatte. Dieselben kamen an die 
Bischöfe von Chur und nachwärts an die Grafen von Montfort und 
Werdenberg. Die zu den Höfen gehörigen Güter waren an Bauern 
gegeben, die man Kolonen nannte, gegen bestimmte Abgaben und 
Dienste. Es war ein Reichsgesez, daß die Landherren ohne Zustim 
mung der Landgemeinden keine neuen Rechte einführen und keine neuen 
Einrichtungen treffen sollten. Die Höfe wurden immer mehr zerstückelt; 
aber die Abgaben und Dienste blieben auf denselben, wenn auch die 
Besitzer änderten. Der Ackerbau kam in größere Blüthe, da man ihm 
mehr Schuz angedeihen ließ; der Pflug wurde im Landfrieden zu Eger 
von 1389 wie Kirchen und Klöster geheiliget. Wer einen Feldarbeiter 
schädigte, sollte als Straßenräuber bestraft werden. Die Güter, welche 
Klöstern, besonders St. Luzi, Pfäffers und dem Hochstift zu Chur 
gehörten, waren Lehensweise, gewöhnlich auf 30 Jahre an Lehenleute
	        

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