Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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als Kälber, Füllen, junge Schweine u. s. w., der Eier- und 
Hühnerzehnt, der Jmmenzehnt; von Kaufleuten und vom Kriegs 
sold sogar mußte an manchen Orten der Zehnt gegeben werden. 
Laien, sagt Papst Alexander III, können nur mit Gefahr ihres Ge 
wissens den Zehnt beziehen. 
Für die Geistlichkeit ün Bisthum Chur galten folgende Ver 
ordnungen : 
Dre Pfarrer (rectores ecclesise) sollen ihre Residenz auf dem 
Beneficium nehmen, mit Ausnahme der Domherren. 
Die Pfarrer, welche die Weihe noch nicht empfangen haben, 
sollen dieselbe zur festgesezten Zeit erlangen, oder vor dem Bischöfe 
sich verantworten und die Gründe angeben, warum sie solches un 
terlassen haben. 
Die Pfarrer, welche die Weihe nicht besitzen, sollen taugliche 
Priester als Vikare halten, welche in der Pfarrei ihren bleibenden 
Siz haben. Ueber die Tauglichkeit der Vikare entscheidet der Bischof 
oder sein Stellvertreter, da ohne oberhirtliche Gutheißung Niemand 
eine Seelsorge ausüben darf. 
Kein Priester soll ohne Erlaubniß des zuständigen Pfarrers in 
einer fremden Kirche Gottesdienst halten oder die Sakramente aus 
theilen. Es ward empfohlen, vorzüglich auf unbekannte Priester- 
Acht zu haben, sie zu keinen gottesdienstlichen Verrichtungen zuzu 
lassen, wenn sie nicht eine besondere Erlaubniß hiezu aufweisen 
könnten: Nur zu oft zeige es sich, daß solches keine Priester, sondern 
reißende Wölfe in Schafskleidern seien, Abtrünnige, Mörder, Diebe, 
welche die Kirchenbücher, Kelche und andern Kirchenschmuck sich ins 
geheim zueignen und sich damit aus dem Staube machen. 
Die Geistlichen sollen den Umgang mit Ercomunicirten meiden 
und darauf sehen, daß dies ebenfalls von den Pfarrangehörigen 
geschehe, bis die Ercomunication gehoben sei. Kein Geistlicher soll 
sich in die Kirche eines andern eindrängen, Gottesdienst halten und 
predigen. Keiner soll das heil. Chrisma, das heil. Oehl, von einem 
andern borgen, sondern jeder soll es vom Domcustoö selber holen. 
Die Kleidung soll bescheiden sein, Jagd, Spiel, Wirtshausbesuch 
und ähnliche Dinge sind den Geistlichen untersagt. Alle sollen die 
Tonsur tragen und jeder Pfarrer ein Siegel haben, womit er die 
von ihm ausgestellten Urkunden bekräftiget. Keiner soll von seinem 
Beneficium etwas veräußern. Begeht ein Kleriker einen Mord, 
oder andere Verbrechen, so wird ihn der Bischof richten. 
So oft der Erzhelfer zur Visitation oder zum Laiengericht kommt, 
hat ihn der Pfarrer zu bewirthen. Auch war der Pfarrer ge 
halten, die Jugend in der Religion zu unterrichten: dies, so wie 
das Predigen, geschah in der Landessprache. Die Kirche heiligte 
das ganze Leben; ihre Feste waren lebendige Erinnerungen an die 
Leiden und Thaten des Heilands und seiner Heiligen und richteten 
den Blick der Menschen nach oben.
	        

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