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als Kälber, Füllen, junge Schweine u. s. w., der Eier- und
Hühnerzehnt, der Jmmenzehnt; von Kaufleuten und vom Kriegs
sold sogar mußte an manchen Orten der Zehnt gegeben werden.
Laien, sagt Papst Alexander III, können nur mit Gefahr ihres Ge
wissens den Zehnt beziehen.
Für die Geistlichkeit ün Bisthum Chur galten folgende Ver
ordnungen :
Dre Pfarrer (rectores ecclesise) sollen ihre Residenz auf dem
Beneficium nehmen, mit Ausnahme der Domherren.
Die Pfarrer, welche die Weihe noch nicht empfangen haben,
sollen dieselbe zur festgesezten Zeit erlangen, oder vor dem Bischöfe
sich verantworten und die Gründe angeben, warum sie solches un
terlassen haben.
Die Pfarrer, welche die Weihe nicht besitzen, sollen taugliche
Priester als Vikare halten, welche in der Pfarrei ihren bleibenden
Siz haben. Ueber die Tauglichkeit der Vikare entscheidet der Bischof
oder sein Stellvertreter, da ohne oberhirtliche Gutheißung Niemand
eine Seelsorge ausüben darf.
Kein Priester soll ohne Erlaubniß des zuständigen Pfarrers in
einer fremden Kirche Gottesdienst halten oder die Sakramente aus
theilen. Es ward empfohlen, vorzüglich auf unbekannte Priester-
Acht zu haben, sie zu keinen gottesdienstlichen Verrichtungen zuzu
lassen, wenn sie nicht eine besondere Erlaubniß hiezu aufweisen
könnten: Nur zu oft zeige es sich, daß solches keine Priester, sondern
reißende Wölfe in Schafskleidern seien, Abtrünnige, Mörder, Diebe,
welche die Kirchenbücher, Kelche und andern Kirchenschmuck sich ins
geheim zueignen und sich damit aus dem Staube machen.
Die Geistlichen sollen den Umgang mit Ercomunicirten meiden
und darauf sehen, daß dies ebenfalls von den Pfarrangehörigen
geschehe, bis die Ercomunication gehoben sei. Kein Geistlicher soll
sich in die Kirche eines andern eindrängen, Gottesdienst halten und
predigen. Keiner soll das heil. Chrisma, das heil. Oehl, von einem
andern borgen, sondern jeder soll es vom Domcustoö selber holen.
Die Kleidung soll bescheiden sein, Jagd, Spiel, Wirtshausbesuch
und ähnliche Dinge sind den Geistlichen untersagt. Alle sollen die
Tonsur tragen und jeder Pfarrer ein Siegel haben, womit er die
von ihm ausgestellten Urkunden bekräftiget. Keiner soll von seinem
Beneficium etwas veräußern. Begeht ein Kleriker einen Mord,
oder andere Verbrechen, so wird ihn der Bischof richten.
So oft der Erzhelfer zur Visitation oder zum Laiengericht kommt,
hat ihn der Pfarrer zu bewirthen. Auch war der Pfarrer ge
halten, die Jugend in der Religion zu unterrichten: dies, so wie
das Predigen, geschah in der Landessprache. Die Kirche heiligte
das ganze Leben; ihre Feste waren lebendige Erinnerungen an die
Leiden und Thaten des Heilands und seiner Heiligen und richteten
den Blick der Menschen nach oben.