Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtenstein'sche Güterbesitz

57 
Der Landrichter des Fürstentums ist Beisitzer 
des Gefällsbezirksgerichtes in Feldkirch und wird zur 
Aburteilung aller von Liechtensteinern im Fürsten- 
tume begangenen Gefällsübertretungen beigezogen. 
Sr. Durchlaucht bleibt das Begnadigungsrecht, 
in Gefällsstrafen Vorbehalten. 
Die Reinerträgnisse der in Vorarlberg und der 
in Liechtenstein eingehenden Zölle, Verzehrungs 
steuern etc. sind als gemeinsame erklärt, werden 
nach einem festgesetzten Schlüssel ermittelt und 
nach Verhältnis der Bevölkerung verteilt; der fürstl. 
Regierung ist jedoch ein jährliches Minimalerträgnis 
von 4 K 40 h für den Kopf der Bevölkerung 
garantiert. 
Dies sind die wesentlichsten Bestimmungen 
des vorerwähnten Vertrages, dessen Geltungsdauer 
zunächst bis Knde 1888 in Aussicht genommen war, 
welcher jedoch infolge des Umstandes, daß eine 
Kündigung nicht erfolgte, für so lange auf je 
weitere zwölf Jahre als verlängert zu betrachten ist, 
als nicht ein Jahr vor dem Ablaufe der betreffenden 
zwölfjährigen Geltungsperiode von einem der Kon 
trahenten eine Kündigung erfolgt. 
Für die Kreditbedürfnisse im Lande sorgt 
die im Jahre 1862 gegründete landschaftliche Spar 
und Leihkassa zu Vaduz, welche während ihres 
vieljährigen Bestandes auf das wohltätigste wirkte. 
Dieses Kreditinstitut steht unter der Leitung der 
Regierung und unter Kontrolle einer Kommission,
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.