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Der Landrichter des Fürstentums ist Beisitzer
des Gefällsbezirksgerichtes in Feldkirch und wird zur
Aburteilung aller von Liechtensteinern im Fürsten-
tume begangenen Gefällsübertretungen beigezogen.
Sr. Durchlaucht bleibt das Begnadigungsrecht,
in Gefällsstrafen Vorbehalten.
Die Reinerträgnisse der in Vorarlberg und der
in Liechtenstein eingehenden Zölle, Verzehrungs
steuern etc. sind als gemeinsame erklärt, werden
nach einem festgesetzten Schlüssel ermittelt und
nach Verhältnis der Bevölkerung verteilt; der fürstl.
Regierung ist jedoch ein jährliches Minimalerträgnis
von 4 K 40 h für den Kopf der Bevölkerung
garantiert.
Dies sind die wesentlichsten Bestimmungen
des vorerwähnten Vertrages, dessen Geltungsdauer
zunächst bis Knde 1888 in Aussicht genommen war,
welcher jedoch infolge des Umstandes, daß eine
Kündigung nicht erfolgte, für so lange auf je
weitere zwölf Jahre als verlängert zu betrachten ist,
als nicht ein Jahr vor dem Ablaufe der betreffenden
zwölfjährigen Geltungsperiode von einem der Kon
trahenten eine Kündigung erfolgt.
Für die Kreditbedürfnisse im Lande sorgt
die im Jahre 1862 gegründete landschaftliche Spar
und Leihkassa zu Vaduz, welche während ihres
vieljährigen Bestandes auf das wohltätigste wirkte.
Dieses Kreditinstitut steht unter der Leitung der
Regierung und unter Kontrolle einer Kommission,