Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtenstein'sche Güterbesitz

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XX1I1. 
Gut Rabensburg 
in Niederösterreich. 
Polit. Bezirk : Mistelbach und Unter-Gänserndorf. Gerichts 
bezirk; Feldsberg, Poisdorf und Zistersdorf. 
Gesamtarea 6,834.41 Hektar. 
Gesamte direkte Steuern und Fondszuschläge 78.175 K, 
Gemeinde- u. a. Umlagen 6.952 K. 
Geschichte. Die Herrschaft Rabensburg ist eine jener 
Domänen, welche seit den ältesten Zeiten sich im Besitze des 
durchlauchtigsten Fürstenhauses befinden. Im Jahre 1385 kaufte 
nämlich Johann von Liechtenstein von Ulrich und Hans 
Zelking die Feste Rabensburg, das Gericht, alle Fischweide, 
Mühlrecht und was sonst zu derselben gehörig war. Im Jahre 
1452 fiel der Besitz an Johann V. und Heinrich VII. von 
Liechtenstein, 1504 an Hart mann I., 1540 an seinen Sohn 
Georg Hart manu und 1570 au des letzteren Sohn Georg 
Erasmus (einem jüngeren Bruder Hartmanus II.). Nach 
seinem Tode (1591) erbte sein Besitztum, und zwar die Herr 
schaft Rabensburg mit allen Hoheiten, den Markt Bernhardsthal, 
die Herrschaft Hohenau (und allem sonstigen Zubehör von 
Herrlichkeiten und Nutzungen in Absdorf, Hausbrunn, Paltern- 
dorf, Lichtenwarth, Dobermannsdorf, Ringelsdorf u. a.), sein 
jüngerer Bruder Johann Soptimus (1558—1595). Nach der 
Erbeinigung vom 23. Juli 1598 fiel Rabensburg und Hohenau 
an Maximilian (Hartmanns II. vierter, von den überlebenden 
aber der zweite Sohn). 
Maximilian wurde infolge seiner hervorragenden Ver 
dienste um Kaiser und Staat gleichzeitig mit seinem Bruder 
Gundakar am 12. September 1623 in den Fürsteustand erhoben. 
Im Jahre 1628, am 24. November, wurde noch einmal dem 
Hofkammerpräsidenten und den Räten in Erinnerung gebracht, 
daß Se. Majestät die Herren Maximilian und Gundakar von 
Liechtenstein in Anbetracht ihres uralten herrlichen Geschlechtes, 
der ansehnlichen Verdienste sowohl von ihnen, wie ihren Vor 
fahren, gleich ihrem Bruder weiland Fürsten Karl, samt ihren 
Erben und Successoren „in den Stand, Ehr- und Würden des 
heil. Reichs Fürsten mit allen und jeglichen Gnaden, 
Freiheiten, Ehren, Würden, Vortheilen, Priminenz, Session,
	        

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