Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

Ernestina Franziska, Ferdinand Maximilians Tochter, mit der 
selben, ungeachtet des Protestes von Seiten des Fürsten Liechten 
stein, vom Landgrafen von Hessen belehnt. Sie brachte die 
Grafschaft an ihren Gemahl und ihre Söhne, also an das Haus 
Kaunitz. Die Fürsten Liechtenstein, Gundackers Enkel, stützten 
ihre Ansprüche auf jenen Vergleich zwischen dem Landgrafen von 
Hessen und Agnes, wonach die männlichen Nachkommen von 
Agnes in den Besitz eintreten sollten, sobald die männlichen 
Nachkommen von Sabina Katharina ausgestorben sein würden. 
Und dieser Fall hatte sich nunmehr ereignet. Dieser Vergleich, 
davon sich das Original nicht im hessischen Archive befand, 
wurde von hessischer Seite in Abrede gestellt, und es wurde 
behauptet, daß, wenn es sich auch so verhalten hätte, die Sache 
sich geändert durch den Vergleich von 1645 und die neu erfolgte 
Belehnung an die Nachkommen von Sabina Katharina, wobei 
die Fürsten von Liechtenstein sich stille verhalten hätten, wie sic 
denn auch bei späteren Gelegenheiten sich nicht gerühret und bei 
dem Tode des letzten Grafen Franz Adolf Wilhelm nicht recht 
zeitig die Belehnung nachgesucht hätten. Der Landgraf von 
Hessen wollte den Streit durch ein hessisches Lehengericht ent 
scheiden, das Haus Liechtenstein brachte aber die Sache an den 
Reichshofrath, der sich für competent erklärte >). Darüber später. 
Die Herrschaften Esens, Stedesdorf und Wittmund waren 
kein Lehen, und es hatte darüber dem letzten Besitzer aus dem 
Hause Rietberg freie Verfügung zugestanden. Johannes jüngere 
Tochter Walpurgis, der sie bei der Theilung zugefallen waren, 
trat daher sofort in den unangefochtenen Besitz. Ihre Rechte 
gingen eben so unangefochten auf beide Töchter über. Nun aber 
lagen diese Herrschaften sehr günstig für den übrigen Besitz der 
Grafen von Ostfriesland, und Graf Enno war daher bestrebt, 
sie seinem Hause auf immer zu erhalten. Dies konnte nur durch 
einen Vergleich mit seiner Gemahlin und Töchtern und deren 
') Schweder Theatram historieum praetensionum 643 ff.
	        

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