Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

genoß er ein solches Vertrauen, daß ihm im Jahre 1591 das 
Generalcommando in Raab, der wichtigsten Festung in Ungarn, 
weil sie Oesterreich deckte, übertragen wurde. Leider starb er 
schon während dieses Commandos 1591 in der Blüthe seiner 
Jahre, umsomehr bedauert, als nach seinem Tode die Festung 
in die Hände der Türken fiel. — Die Familiennachrichten über 
ihn sind nicht von wesentlicher Bedeutung. Rach dem Tode seines 
Bruders Hartmann erscheint er als der Hanptoertreter seiner 
Familie, daher auch als Gläubiger des Kaisers in Bezug auf 
jene große, oben erwähnte Summe, welche Hartmann und seine 
Brüder dem Kaiser geliehen hatten. In dieser Angelegenheit 
erhielt der Unterkämmerer von Mähren am 26. September 1586 
den Auftrag, bedacht zu sein, wie Herr Georg Erasmus von 
Liechtenstein von seinen 67.925 Gulden, die er zu fordern hatte, 
doch wenigstens mit der Hälfte befriediget werden könne. Da 
aber wegen Geldmangel die Zahlung nicht erfolgen konnte, 
wurde Georg Erasmus am 24. October desselben Jahres be 
nachrichtigt, daß ' er für ein Jahr länger Geduld haben möge. 
Am 16. November und 2. December wurde dem Unterkämmerer 
in Mähren wiederum aufgetragen, in Abschlag ans die nunmehr 
zu 58.222 Thaler angewachsene Forderung aus den Contri- 
butionsgefällen 18.000 Thaler zu zahlen. Da dies ebenfalls 
nicht geschehen konnte, so wurde Georg Erasmus wieder ersucht, 
daß er und feine Brüder diese Summe bei Ihrer Majestät 
gegen Interessen auf mehrere Jahre still liegen lassen mögen. 
Allein, da die Herren von Liechtenstein, wie cs scheint, dringend 
Geld bedurften und 1589 aufs Reue um Zahlung einkamen, 
so erhielt der Unterkämmerer von Mähren im Februar dieses 
Jahres den Befehl, was er in der Kasse liegen habe, nämlich 
die Summe von 31.386 Thaler, sogleich zu bezahlen und für 
das klebrige auf fernere Zeit mit Geduld zu verweisen. Georg 
Erasmus imö sein Bruder Johann Septimius verstanden sich 
dazu, 30.000 Thaler auf Abschlag zu nehmen, unter der Be 
dingung, daß ihnen der Ueberrest innerhalb Jahresfrist in zwei
	        

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