Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Herren verliehen hatten, vom Herzog Albrecht zu Lehen nehmen, 
falls dieser jener Herren Einwilligung dazu erlangen könne. 
Bis Ostern sollte dieser Spruch vollzogen werden, aber 
wie bisher, so wich auch diesmal der Graf aus, bis endlich 
wiederum neue Schiedsrichter erwählt wurden. Diese, deren 
geschickter Unterhandlung zugleich, womit sie den Grafen zur 
Nachgiebigkeit bestimmten, man wohl die endliche Ausgleichung 
beilegen muß, waren Johann von Liechtenstein und Johann von 
Abensberg. Sie erreichten sogar, daß sich auf dem Congreß, 
welcher im October zu Linz abgehalten wurde, Graf Heinrich 
selbst einstellte. Er bekannte urkundlich, indem er diesen beiden 
Schiedsrichtern gewissermaßen ein Zeugniß ihrer Gewandtheit 
und Rechtlichkeit ausstellt (13. October 1383), daß sie es ge 
wesen, die den Frieden zwischen ihm und Herzog Albrecht her 
gestellt haben; sollte zwischen ihm und dem Herzog wiederum 
eine Uneinigkeit entstehen, oder ihre beiderseitigen Leute einander 
feindlich angreifen, so werde er solchen Vorfall jenen beiden Schieds 
richtern anzeigen und die Sache ihrer Entscheidung überlassen. 
Sollten sie selber verhindert sein, so möchten sie zwei Stellvertreter 
ernennen, deren Ausspruch er sich ebenso wie der Herzog unterwerfen 
werde. Desgleichen nimmt er Johann von Liechtenstein und Johann 
von Abensberg zu Schiedsrichtern in seinem obwaltenden Streite 
mit dem Bischof Johann von Passan an und verpflichtet sich in 
einer anderen Urkunde, auch hierbei ihrem Spruche zu folgen. 
Dem Urtheil der Schiedsrichter gemäß erkannte nun der 
Graf wirklich die Herzoge von Oesterreich als Leheusherren aller 
in ihren Erblanden gelegenen Güter an und nahm diese Güter 
für sich und seine Nachkommen auf immerwährende Zeiten von 
ihnen zu Lehen. In der darüber ausgestellten Urkunde bekannte 
er sich als Lehnsmann in Bezug auf seine Herrschaften Schaum 
berg, Staufs, Neuhaus, Efferding und Peuerbach, die zwar 
eigentlich Lehen von Passau waren, die er aber dennoch vom 
Herzoge zu Lehen nahm, falls der Bischof seine Einwilligung 
gab. Diese Einwilligung wurde eingeholt und gegeben. Der
	        

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