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Feinden, und auch einen Theil von Uns selbs her, und leithen,
bekennen Wir, und seyn deß wohl unterweiset, daß den vorge
nannten Herdniden alles sein Erbe und Gut verhert, verderbet,
und Verbrand ward. Nu wollen wir desselben Herdniden von
Liechtenstein Dienst ansehen, und den vorgenannten Schaden
wiederlegen, und Ihm den ausrichten also genädiglich, daß er
von Uns und in Unsern Dienst zumahl nicht verderbe. So ver
leihen wir ihm und seinen Erben zu teutschen Recht ewiglich.
Unser Hauß zu dem Maydberch in Merhern, daß da leit auf
dem Wasser Tey (Taja) genannt, mit dem Markt zu Tracht,
und unter den Gärtnern, mit dem Dorf zu Wistanitz, und mit
sambt der Dorffschaft zu Wistanitz, das Dorff zu Paulow (Polau),
das Dorff zu Stahrnitz, und init allen den Mühlen, die dazu
gehörend, und auch mit Mühlstegen, sie seyen gestifftet oder un-
gestifftet, und besonderlich mit den Kirch-Lehen und Weinwachs,
die setzend da ist, oder hernach gestifftet und gepflantzet wird,
und mit allen den Nutzen und Gülden, die zu den vorgenannten
Gütern gehörend und gehöret haben, wie die genannt seyn, oder
wo sie gelegen seynd, und bei Nahmen, mit Aeckern, Walden,
Wisen, Thalen und Bergen, Buschen, Hayden, Plagen, Wässern,
Weyern, Bischereyen, Gerichten, Zollen, Miethen, Freyung und
Gemainleich, mit allen dem, daß dazu von alter Uns gehört hat,
oder wie die genannt sind zu besitzen, zu behalten, und zu Nutzen
in teutschen Recht, als von alter Recht und Gewohnheit ist, also
bescheidentlich, daß der vorgenannt Herdneid von Liechtenstein und
sein Erben, Uns, Unsern Erben, davon als ein verlehenter Mann
getreu sein und dienen sollen." Auch in Beziehung auf diese
Güter werden Hartneid und die Seinen vom Landrecht ausge
nommen und sind von Jedermann, der gegen sie zu klagen hat,
nur vor den König von Böhmen und Markgrafen von Mähren,
aber vor keinen Landrichter zu ziehen. Ausgestellt ist die Urkunde
zu Luxemburg im Jahre 13341). Beide Urkunden sind von König
’) Liecht. Archiv £. 9; Wurmbrand 199; Cod. Mor. VII. 1.
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