Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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erscheint. Wahrscheinlich ist dies also ein zweiter Friedrich, der 
Sohn des ersten, und wir dürfen das wohl umsomehr annehmen, 
als von 1278 bis 1297 überhaupt kein Friedrich erwähnt wird. 
Wahrscheinlich war der erste in der Zwischenzeit gestorben. Aber 
auch von diesem zweiten Friedrich finden wir seit dem Jahre 
1305 keine weiteren Nachrichten. Ob auch er früh gestorben ist? 
Fast möchten wir es daraus schließen, daß seine Mutter, die 
Wittwe Agnes, in der bereits erwähnten Urkunde von 1310, die 
von ihrem Vater ererbten Güter an ihren Bruder Chalhoch und 
dessen Kinder vermachte. Diese Urkunde enthält die fernere Be 
stimmung, wonach die Wittwe Agnes einen Becher oder Kelch 
ihrer Tochter Agnes von Plankenstein an die Pfarre von Ebers 
dorf vermachte. Demnach scheint Friedrich II. keinen Sohn 
hinterlassen zu haben, da die Güter der Mutter an deren Familie 
zurückgingen, wohl aber Töchter, deren eine bereits im Testament 
der Mutter genannt wird. Zwei andere finden wir sehr viel 
später in einer Urkunde des liechtensteinischen Archivs ‘). Im Jahre 
1369 nämlich übergab zu Wien Frau Katharina, Herrn Friedrichs 
von Liechtenstein Tochter und Herrn Heinrichs von Hagenberg 
Wittwe, ihren Vettern, den Herren Heinrich, Johann und Hart 
neid, sodann den Herren Hartneid und Georg, Brüdern von 
Liechtenstein von Nikolsburg, mit einander alle ihre Güter, so 
von ihrem Vater an sie geerbt und gefallen waren, also daß 
solche Güter nach ihrem und ihrer Schwester Frau Elisabeth, 
Herrn Ottos von Kheyau Wittwe, und ihrer Tochter Frau Ka 
tharina Tode auf sie, die Herren von Liechtenstein, fallen sollten. 
So fern auch der Zeitpunkt von 1305 oder 1310 bis 1369 ist, 
so ist doch kein Grund vorhanden, hier einen dritten Friedrich 
anzunehmen, sondern die Schwestern, die hier bereits Wittwen 
sind, konnten sehr wohl die Töchter des zweiten Friedrich sein. 
Der Heimfall ihrer vom Vater ererbten Güter an die Vettern 
spricht umsomehr dafür, daß jener keine männliche Nachkommen 
schaft hatte. 
') Rep. R. 5.
	        

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