Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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über das Erzherzogthum Oesterreich zwischen dem Kaiser, seinem 
Bruder Albrecht und seinem Vetter Sigmund ausgebrochen waren. 
Zu den Verhandlungen, die darüber ans dem Landtage zu Wien 
geführt wurden, hatte der Kaiser neben dem Bischof Ulrich von 
Gurk, dem Freisinger Dompropst Ulrich Niederer, Johann von 
Stubenberg, Georg von Volkenstorf, Andreas Holnecker und 
Johann von Rorbach auch Nicolans von Liechtenstein abgeordnet '). 
Auch in dem Erbstreit über die Besitzungen des Hauses Cilli, die 
nach dem Untergänge des letzten Grafen Ulrich 1456 in Folge von 
Erbverträgen an den Kaiser fallen mußten, was aber sowohl vom 
Erzherzog Albrecht wie vom Grafen Johann von Görz bestritten 
wurde, stand er auf Seiten des Kaisers. Graf Johann suchte 
sich mit Gewalt der cillischen Schlösser zu bemächtigen, allein 
der Kaiser bot die steirischen Truppen gegen ihn auf, welche 
unter Anführung von Johann Witowitz, Nicolaus von Liechten 
stein und anderen den Gegner schlugen und wieder vertrieben 2). 
Das geschah im Jahr 1460. Am 6. December 1461 war 
Nicolaus bei dem Kaiser auf einer großen Versammlung in 
Graz und unterschrieb dort mit vielen Fürsten und Herren die 
Urkunde, welche der Kaiser über die Stiftung des Bisthums 
Laibach ausstellte 1 * 3 ). Auch im folgenden Jahre 1462 unterstützte 
er auf dem ' Landtage zu Leibnitz die Pläne und Anträge des 
Kaisers, in Steiermark ein geordnetes Vertheidigungswesen gegen 
häufig drohende Einfälle einzuführen. Es wurde dort am 20. Octo- 
ber der Beschluß gefaßt, einen besoldeten Feldhauptmann aufzm 
stellen mit der Befugniß, Landlcntc zu Roß und zu Fuß aufzu 
bieten, wenn Einfälle drohten. Es wurde ferner beschlossen, das 
Land in vier Viertel zu theilen, in jedem zwei Hauptleute aufzu 
stellen, zur Einbringung der nöthigen Gelder und ihnen einen 
„Geldbehalter" zuzugesellen. Zum Feldhauptmann wurde Erasmus 
von Stubenberg ernannt und ihm Wilhelm Reisperger und 
1) Chmel Mater. II. 144; Lichnowsky VII. 8. 
2 ) Cäsar.VI. 193. 
3) Muchar VIII. 25.
	        

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