Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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1320 verleiht Rudolf dem Kloster zu Zwettl für das Haus 
desselben „in seiner Stadt Zwettl" (in vnserr stat datz Zwe- 
tel mit vnserr purger rat vnd gvnst), die Steuerfreiheit, 
und daß sic mit keiner ferneren Steuer, die er oder seine Erben 
«der wer die stat nach vns hat, den Bürgern auflegen, was 
zu schaffen haben sollen >). Rudolf nennt sich hier „Wir Ru 
dolf von Liechtenstain, dienstherre vnd chamrer in Steyr.“ 
Der „Kämmerer in Steier" ist hier entscheidend, wie wir das 
oben schon bei seinem Vater Otto gesehen haben. Bezeugt ist 
diese Urkunde auch von seinem Sohne Rudolf, der uns hier 
zum ersten Mal begegnet. 
Obwohl Rudolf von Liechtenstein hierum vollständigen 
und rechtlichen Besitz von Zwettl erscheint, so haben ihm doch 
die Brüder von Kuenring Johann II. und Leutold II., Söhne 
Leutolds I. von Dürnstein, damals beide noch jung, diesen 
Besitz streitig gemacht. 
Der eigentliche Streitpunkt ist nicht klar, lag aber jeden 
falls in dem Folgenden. Rudolfs Vater Otto hatte, wie oben 
mitgetheilt worden, im Jahre 1288 von Leutold I. von Kuen 
ring die Gerichtsbarkeit von Zwettl gekauft, aber unter der Be 
dingung, daß wenn Leutold noch Erben erhalte, diese das Recht 
hätten, die Gerichtsbarkeit um den Kaufpreis wieder zurückzukau 
fen. Nun erhielt in der That Leutold später zwei Erben, die 
genannten Brüder, welche ans die Gerichtsbarkeit Ansprüche 
erhoben. Ob dieser Rückkauf geschehen, ob Rudolf aufs Neue 
die Gerichtsbarkeit gekauft habe und dieser Kauf von den kuen- 
ringischen Brüdern nicht anerkannt worden, wie die Zwettler 
Annalen 2), die Quelle für diese ganze Angelegenheit, zu ver 
stehen geben, müssen wir dahingestellt sein lassen. 
Der Abt Gregor von Zwettl suchte eine Entscheidung 
des Herzogs herbeizuführen, die aber nicht das letzte Ende 
bewirkte, denn im Jahre 1325 griffen die genannten beiden 
1) Liber fundationum in Fontes, 2. Abth. 3. Bd. 632. 
2 ) Annales Austrio-Claravallenses I, 671.
	        

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