Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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es will zu dieser Abfindungssumme dem Hause Liechtenstein einen 
Beitrag zahlen. Der Fürst Liechtenstein dagegen verspricht seiner 
seits die Gräfin Kaunitz nicht nur wegen der Grafschaft Ritt 
berg, sondern anch wegen ihrer Forderungen an Ostfriesland 
für die Harlinger Herrschaften (d. i. Esens, Stetesdorf und Witt 
mund) völlig abzufertigen nnd begibt sich aller Ansprüche für 
sich und sein Haus an eben diese Herrschaften. Von der etwaigen 
Abfindungssumme an die Gräfin Kaunitz zahlt Liechtenstein drei 
Viertel, Ostsriesland ein Viertel. Beide Tractanten versprechen 
sich noch gegenseitig, in dieser Angelegenheit alles einander freund 
schaftlichst zu communiciren, besonders auch in den gütlichen Ver 
handlungen mit der Gräfin Kaunitz. 
Dieser Präliminarvertrag') wurde nach Unterschrift der 
Bevollmächtigten auch (am 12. Mai) von den Fürsten Anton 
Florian und Joseph unterschrieben und ratiftcirt. Das ange 
strebte Ziel aber, nämlich eine gütliche Abfindung der Gräfin 
Kaunitz, wurde nicht erreicht; die Gräfin wies die gemachten 
Vorschläge zurück und bestand auf den Besitz. Da nun die 
Thätigkeit der obenerwähnten Commission des Reichshofrathes 
in dieser Angelegenheit beginnen sollte, so erneuerten Liechtenstein 
nnd Ostfriesland, einerseits der Fürst Joseph von Liechtenstein, 
andererseits der Fürst Georg Albrecht und der Prinz August 
Enno von Ostfriesland, den Vertrag vom 8. April 1719 in 
allen Punkten. Sie fügten nur diesmal in besonderen Artikeln, 
die geheim gehalten werden sollten, die Summe hinzu, welche 
sie der Gräfin für das Aufgeben aller ihrer Ansprüche zu zahlen 
gedachten. Das letzte Angebot sollte 400,000 Gulden betragen; 
sei die Gräfin damit nicht zufrieden, so wolle man wieder den 
Weg des Rechtes betreten. Fürst Joseph hatte sich zu diesem 
Vergleich die Vollmacht der Agnaten geben lassen, und unter 
zeichnete ihn seinerseits zu Wien am 20. April 1723, die ost 
friesischen Fürsten aber zu Aurich am 15. MM). Am 22. Juni 1722 
st Liechtenst. Archiv L. 219. 
2) L. 219.
	        

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