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gelassen hätte; im Gegenteil, auch damals herrschte bei
den Gerichtspersonen ein hoher, heiliger Grnst in ihrem
wichtigen Amte, selten nur ließen sie sich durch fana
tische Voreingenommenheit in ihrem Urteil beeinflussen.
Auch damals fanden peinlich genaue, gewissenhafte
Untersuchungen statt, und man war im Verurteilen der
Angeklagten äußerst vorsichtig und zurückhaltend. In
diesem Hexenprozeß hatten die hohen Gerichtsherren,
unterstützt durch den übereifrigen Landammann von
Vaduz, dem auch die Gemeinde am Triesnerberg unter
stellt war, ihr Möglichstes getan, um Alarheit zu
schaffen. Das Leugnen des Mädchens, das selbst unter
den gräßlichsten Folterqualen bei der Behauptung
blieb, keine Hexe zu sein und niemals Hexerei getrieben
zu haben, hatte sie einesteils irre gemacht; aber
die Zeugenaussagen, die Schuldbeweise waren so er
drückend, daß auch sie schließlich an die schuld der
vermeintlichen Hexe glaubten. Vielleicht, so nahmen
sie an, war gerade die Standhaftigkeit des Mädchens
ein Beweis dafür, daß sie mit dem Satan im Bunde
stehe, der ihr durch seine ungeheure Macht die Dualen
der Folter erträglich machte. Mar es sonst denkbar,
daß ein solch zartes, schmächtiges Mädchen die Araft
hatte, im Anblick der gräßlichen Marterwerkzeuge
standhaft seine Unschuld zu beteuern; daß es die
größten Dualen ergeben ertrug, wo es sich durch das
Bekennen der Schuld doch leicht hätte davon befreien