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vorerst die Hauptleute und Fähndriche ihre bisherigen.Fahnen und
erhielten dafür andere mit dem Wappen und den Farben der neuen
Herren geschmückt. Als sie mit klingendem spiele zu ihrer Mann
schaft zurückkehrten, wurden sie mit einer Gewehrsalve empfangen und
das grobe Geschütz aus dem Schlosse erwiederte.
Nach der Übergabe des Archivs und der Schlüssel bewegte sich
der Zug aus dem Schlosse aus den Platz, wo das Volk versammelt
war, voran die beiden Landweibcl von Vaduz und Schcllenberg in
ihrer Amtstracht, die Landammänner und Gerichtsleute in ihren
Mänteln, die Geistlichkeit, der Landvogt, der fürstliche Kommissär
Harprecht mit den Beamten. Die Übergabshandlung eröffnete der
Landvogt mit einem Vortrag, worin er ausführlich dem Volke von
dem Tanschvertrage, der zwischen den Fürsten Josef Wenzel und Anton
Florian mit Genehmigung des Kaisers geschlossen worden, Kenntnis
gab, es aufforderte, die neue Herrschaft, welche nicht nur seine alten
wohlhergebrachten Privilegien bestätigen, sondern es auch der längst
ersehnten Wohlfahrt entgegen führen werde, bereitwillig anzuerkennen.
Hiezu wünschte er Allen von Herzen Glück.
Der fürstliche Kommissär ergriff hieraus das Wort. Die Reichs-
Herrschaften Vaduz und Schellenberg, sagte er, seien zu einem Pri
mogenitur Stammgut des höchfürstlichen Hauses Liechtenstein geinacht
worden und würden von nun an nicht mehr von demselben getrennt
werden. Der neue Landesherr werde dieselben nach äußerstem Ver
mögen schützen und schirmen, sie bei ihren alten wohlhergebrachten guten
Sitten, Gewohnheiten, Rechten und Gerechtigkeiten, Urbarien und
anderen Freiheiten erhalten. Dagegen hätten sie ihm Treue und Ge
horsam zu geloben und die Huldigung zu leisten.
Nachdem sodann der Huldignngseid öffentlich verlesen war,
erhob sich der greise Alt-Landammann Basil Hopp von Balzers,
welchen beide Landschaften zu ihrem Sprecher für diesen Tag gewählt
hatten, und führte aus, die Landschaften hegten die Zuversicht, daß
der eben vorgelesene Tanschvertrag mit Vorbehalt ihres alten Her
kommens und ihrer alten Rechte und Privilegien abgeschlossen worden
sei, und erwarten, daß die alte Gerichtsordnung nicht abgethan werde,
die freie Wahl des Landammannes, sowie die der Gcrichtsleute und
der Geschworenen, ferner die Besteuerung und die anderen Gemeinde
rechte wie bisher den Gemeinden verbleibe und daß die Rechte des
Landammannes und der Geschworenen nicht beeinträchtiget werden.