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Amt als ein Recht der Familie und die Namen „Herzog," „Graf"
u. s. w., die bisher nur ein Amt bezeichnet hatten, bedeuteten nun ein
Eigentum. Dieses Eigentum konnte, wie jedes andere, nicht nur
vererbt, sondern auch verkauft, vertauscht und verpfändet werden; al
lerdings ohne das; die Oberhoheit des Königs deshalb aufgehört hätte.
Aber auch die Lehengüter, die von den Herren einzelnen Bauern
familien um jährlichen Zins überlassen waren, wurden nach und nach
erblich. Das wirkte wohlthätig auf "die Kultur des Landes. Es bil
dete sich ein solider ansäßiger Bauernstand und kam größere Sicher
heit und Stetigkeit in das Besitztum.