Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

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5. Konzessionspflicht für: Baumeister, 
Maurer, Steinmetz, Zimmerleute und 
Brunnenmeister; Gas- und Wasserlei 
tungen, Hufbeschlag, Verkauf von gei 
stigen Getränken, Trödler, Buchdrucke 
reien und Buchhandel; für Betriebs 
stätten. 
6. Preisregiemente. 
7. Schutzbestimmungen für das Hilfsper 
sonal. 
8. Sonntagsruhe; Lohnbestimmungen. 
9. Krankenversicherungspflicht in Betrie 
ben mit mehr als 20 Arbeitern. 
10. Bildung einer obligatorischen Gewerbe 
genossenschaft und Veranstaltung von 
Fortbildungskursen. 
Nach Einvernahme mit den Interessenten 
kam dann ein verhandlungsreifer Entwurf 
zustande, der dem Landtage im Dezember 
1909 zur Beratung vorlag und mit Abän 
derungen am 18. Dezember 1909 angenom 
men wurde. 
Die Gewerbe wurden eingeteilt: 
a) in solche, zu deren Ausübung eine bloße 
Anmeldung genügt und 
b) in solche, deren Ausübung an eine be 
hördliche Bewilligung (Konzession) gebun 
den ist. 
§ 11 verlangt als Befähigungsnachweis die 
ordentliche Beendigung des Lehrverhältnis 
ses und eine mindestens zweijährige Ver 
wendung als Gehilfe im betreffenden Ge 
werbe. Für die Ausführung von Beleuch 
tungsanlagen und Wasserleitungen wurde 
eine vierjährige Gesellenzeit vorgeschrieben. 
Die Konzession für Hufschmiede bedingt 
die Ablegung einer Fachprüfung, ebenso das 
Baumeister-, Maurer- und Zimmermeister 
gewerbe. Eine sorgfältige Prüfung und die 
Abklärung der Bedürfnisfrage wird für das 
Gast- und Schankgewerbe und den Klein 
handel mit geistigen Getränken vorge 
schrieben. 
Eine mäßige Verbesserung erfuhren die 
Vorschriften für das gewerbliche Hilfsper 
sonal. In den Schutzbestimmungen ist das 
Schutzalter für Kinder auf 15 Jahre und 
Einschränkungen für Jugendliche und 
Frauenspersonen bis 17 Jahren normiert, 
mit Nachtarbeitverbot. Neu geregelt wurde 
die Sonn- und Feiertagsruhe, das Lohn 
wesen und die Lehrlingsausbildung. 
Zum ersten Male wurde die Krankenver 
sicherungspflicht für das gesamte gewerb 
liche Hilfspersonal und die Unfallversiche 
rungspflicht für alle Unternehmungen mit 
mehr als 10 Arbeitern für Gewerbe mit be 
sonderen Gefahren für die Arbeiter, insbe 
sondere in Steinbrüchen, Baugewerben und 
Betrieben mit Motoren und Dampfkesseln 
vorgeschrieben. DieUnfallversicherung wur 
de mit Kapitalabfindung eingesetzt, entge 
gen dem Anträge der Regierung auf Ren 
tenzahlung. Dafür sprach sich der Bericht 
erstatter des Landtages für die Schaffung 
einer Alters- und Invalidenversicherung aus 
und empfahl dem Landtage und der Re 
gierung deren Studium. 
In den Paragraphen 71—74 ist die Gewerbe 
genossenschaft eingeführt worden. Die Ge 
werbeinhaber sind Mitglieder, die Gehilfen 
und Lehrlinge Angehörige der Genossen 
schaft. Ihre Aufgabe wurde in einem be 
sonderen Statut geregelt. 
Diese zweite Gewerbeordnung trat am 
1. Jänner 1911 in Kraft. Man kann feststel
	        

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