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5. Konzessionspflicht für: Baumeister,
Maurer, Steinmetz, Zimmerleute und
Brunnenmeister; Gas- und Wasserlei
tungen, Hufbeschlag, Verkauf von gei
stigen Getränken, Trödler, Buchdrucke
reien und Buchhandel; für Betriebs
stätten.
6. Preisregiemente.
7. Schutzbestimmungen für das Hilfsper
sonal.
8. Sonntagsruhe; Lohnbestimmungen.
9. Krankenversicherungspflicht in Betrie
ben mit mehr als 20 Arbeitern.
10. Bildung einer obligatorischen Gewerbe
genossenschaft und Veranstaltung von
Fortbildungskursen.
Nach Einvernahme mit den Interessenten
kam dann ein verhandlungsreifer Entwurf
zustande, der dem Landtage im Dezember
1909 zur Beratung vorlag und mit Abän
derungen am 18. Dezember 1909 angenom
men wurde.
Die Gewerbe wurden eingeteilt:
a) in solche, zu deren Ausübung eine bloße
Anmeldung genügt und
b) in solche, deren Ausübung an eine be
hördliche Bewilligung (Konzession) gebun
den ist.
§ 11 verlangt als Befähigungsnachweis die
ordentliche Beendigung des Lehrverhältnis
ses und eine mindestens zweijährige Ver
wendung als Gehilfe im betreffenden Ge
werbe. Für die Ausführung von Beleuch
tungsanlagen und Wasserleitungen wurde
eine vierjährige Gesellenzeit vorgeschrieben.
Die Konzession für Hufschmiede bedingt
die Ablegung einer Fachprüfung, ebenso das
Baumeister-, Maurer- und Zimmermeister
gewerbe. Eine sorgfältige Prüfung und die
Abklärung der Bedürfnisfrage wird für das
Gast- und Schankgewerbe und den Klein
handel mit geistigen Getränken vorge
schrieben.
Eine mäßige Verbesserung erfuhren die
Vorschriften für das gewerbliche Hilfsper
sonal. In den Schutzbestimmungen ist das
Schutzalter für Kinder auf 15 Jahre und
Einschränkungen für Jugendliche und
Frauenspersonen bis 17 Jahren normiert,
mit Nachtarbeitverbot. Neu geregelt wurde
die Sonn- und Feiertagsruhe, das Lohn
wesen und die Lehrlingsausbildung.
Zum ersten Male wurde die Krankenver
sicherungspflicht für das gesamte gewerb
liche Hilfspersonal und die Unfallversiche
rungspflicht für alle Unternehmungen mit
mehr als 10 Arbeitern für Gewerbe mit be
sonderen Gefahren für die Arbeiter, insbe
sondere in Steinbrüchen, Baugewerben und
Betrieben mit Motoren und Dampfkesseln
vorgeschrieben. DieUnfallversicherung wur
de mit Kapitalabfindung eingesetzt, entge
gen dem Anträge der Regierung auf Ren
tenzahlung. Dafür sprach sich der Bericht
erstatter des Landtages für die Schaffung
einer Alters- und Invalidenversicherung aus
und empfahl dem Landtage und der Re
gierung deren Studium.
In den Paragraphen 71—74 ist die Gewerbe
genossenschaft eingeführt worden. Die Ge
werbeinhaber sind Mitglieder, die Gehilfen
und Lehrlinge Angehörige der Genossen
schaft. Ihre Aufgabe wurde in einem be
sonderen Statut geregelt.
Diese zweite Gewerbeordnung trat am
1. Jänner 1911 in Kraft. Man kann feststel