Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

23 
nister Talleyrand, dem Kanzler Frankreichs, 
geladen, und von jedem wurde die Unter 
zeichnung des Vertrages, mit Vorbehalt der 
Ratifikation des französischen Kaisers, ver 
langt. In der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 
rief Talleyrand die Gesandten neuerlich zu 
sammen und ließ die Bundesakte, den Rhein 
bundvertrag, zurückdatiert auf den 12. Juli, 
unterschreiben. Obwohl keiner der Gesand 
ten eine Vollmacht zur Unterzeichnung hat 
te, unterschrieben alle, mit Ausnahme des 
Vertreters von Württemberg, der jedoch 
bald den Auftrag erhielt, den Vertrag auch 
zu unterzeichnen. 
Der Fürst von Liechtenstein war hiebei nicht 
vertreten, und der Vertrag wurde von ihm 
nie unterzeichnet. 
Während im Dezember 1806 bis im April 
1807 der Beitritt sozusagen aller deutschen 
Fürsten mit Ausnahme von Österreich und 
Preußen erfolgte, nennt der Rheinbund 
vertrag folgende ursprüngliche Vertrags 
partner: 
Einerseits: 
den Kaiser der Franzosen, Napoleon. 
Andererseits: 
den König von Bayern, 
den Kurfürsten von Mainz, Erzkanzler des 
Deutschen Reiches, 
den Kurfürsten von Baden, 
den Herzog von Kleve-Berg, 
den Landgrafen von Hessen-Darmstadt, 
die Fürsten von Nassau-Usingen 
und Nassau-Weilburg, 
die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen 
und Hohenzollern-Sigmaringen, 
die Fürsten von Salm-Salm 
und Salm-Kyrburg, 
den Fürsten von Isenburg-Birstein, 
den Herzog von Aremberg, 
den Fürsten von Liechtenstein und 
den Grafen von Leyen. 
Es sei wiederholt: Der Fürst von Liechten 
stein wurde ohne eigenes Zutun in den 
Rheinbund hineingeschoben und hatte sich, 
zumals damals, wie übrigens auch heute noch 
bei Friedensverträgen, das Selbstbestim 
mungsrecht eine untergeordnete Rolle spiel 
te, wohl oder übel mit dieser Tatsache abzu 
finden. Dazu kam noch weiter, daß der Ein 
bezug des Fürsten von Liechtenstein in das 
Bündnis eine Ehrung Johann I. darstellen 
sollte. Als neben dem Kaiser der Franzosen 
auch die Mitgliedstaaten des Rheinbundes 
am 1. August 1806 dem Reichstage den Aus 
tritt der Rheinbundfürsten aus dem Reichs 
verband notifizierten, begnügte sich der 
Fürst abermals, einfach abseits zu stehen. 
Inhalt der Souveränität 
Die Mitglieder des Rheinbundes erhielten 
die Souveränität (Bundesakte Art. 1, 2, 3, 
17—26). Art. 26 zählt als Souveränitäts 
rechte der Rheinbundfürsten auf: 
das Recht der Gesetzgebung, 
die Justizhoheit, 
die Polizeigewalt, 
die Militärgewalt und 
die Steuerhoheit. 
In der Folge unterstrich Napoleon in einem 
Schreiben vom 11. September 1806 an den 
Fürst-Primas — diese Rangbezeichnung er 
hielt der Kurfürst von Mainz und Erz 
kanzler des Deutschen Reiches auf Grund
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.