23
nister Talleyrand, dem Kanzler Frankreichs,
geladen, und von jedem wurde die Unter
zeichnung des Vertrages, mit Vorbehalt der
Ratifikation des französischen Kaisers, ver
langt. In der Nacht vom 16. auf den 17. Juli
rief Talleyrand die Gesandten neuerlich zu
sammen und ließ die Bundesakte, den Rhein
bundvertrag, zurückdatiert auf den 12. Juli,
unterschreiben. Obwohl keiner der Gesand
ten eine Vollmacht zur Unterzeichnung hat
te, unterschrieben alle, mit Ausnahme des
Vertreters von Württemberg, der jedoch
bald den Auftrag erhielt, den Vertrag auch
zu unterzeichnen.
Der Fürst von Liechtenstein war hiebei nicht
vertreten, und der Vertrag wurde von ihm
nie unterzeichnet.
Während im Dezember 1806 bis im April
1807 der Beitritt sozusagen aller deutschen
Fürsten mit Ausnahme von Österreich und
Preußen erfolgte, nennt der Rheinbund
vertrag folgende ursprüngliche Vertrags
partner:
Einerseits:
den Kaiser der Franzosen, Napoleon.
Andererseits:
den König von Bayern,
den Kurfürsten von Mainz, Erzkanzler des
Deutschen Reiches,
den Kurfürsten von Baden,
den Herzog von Kleve-Berg,
den Landgrafen von Hessen-Darmstadt,
die Fürsten von Nassau-Usingen
und Nassau-Weilburg,
die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen
und Hohenzollern-Sigmaringen,
die Fürsten von Salm-Salm
und Salm-Kyrburg,
den Fürsten von Isenburg-Birstein,
den Herzog von Aremberg,
den Fürsten von Liechtenstein und
den Grafen von Leyen.
Es sei wiederholt: Der Fürst von Liechten
stein wurde ohne eigenes Zutun in den
Rheinbund hineingeschoben und hatte sich,
zumals damals, wie übrigens auch heute noch
bei Friedensverträgen, das Selbstbestim
mungsrecht eine untergeordnete Rolle spiel
te, wohl oder übel mit dieser Tatsache abzu
finden. Dazu kam noch weiter, daß der Ein
bezug des Fürsten von Liechtenstein in das
Bündnis eine Ehrung Johann I. darstellen
sollte. Als neben dem Kaiser der Franzosen
auch die Mitgliedstaaten des Rheinbundes
am 1. August 1806 dem Reichstage den Aus
tritt der Rheinbundfürsten aus dem Reichs
verband notifizierten, begnügte sich der
Fürst abermals, einfach abseits zu stehen.
Inhalt der Souveränität
Die Mitglieder des Rheinbundes erhielten
die Souveränität (Bundesakte Art. 1, 2, 3,
17—26). Art. 26 zählt als Souveränitäts
rechte der Rheinbundfürsten auf:
das Recht der Gesetzgebung,
die Justizhoheit,
die Polizeigewalt,
die Militärgewalt und
die Steuerhoheit.
In der Folge unterstrich Napoleon in einem
Schreiben vom 11. September 1806 an den
Fürst-Primas — diese Rangbezeichnung er
hielt der Kurfürst von Mainz und Erz
kanzler des Deutschen Reiches auf Grund