kratischer und parlamentarischer Grund
lage; die Staatsgewalt ist im Fürsten und im
Volke verankert und wird von beiden nach
Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfas
sung ausgeübt“ (Artikel 1 der Verfassung).
Die feierliche Einleitungsformel, die soge
nannte Präambel, der Verfassung: „Wir Jo
hann II. von Gottes Gnaden souveräner
Fürst zu Liechtenstein..." hat nicht nur eine
negative Rechtsbedeutung, nämlich, daß
dem Fürsten die Krone nicht vom Volke
verliehen wurde. Das Fürstenprädikat „von
Gottes Gnaden“ ist auch mehr als eine noch
malige Bestätigung der den Verfassungen
zugrunde liegenden historischen und recht
lichen Verhältnisse, sie ist ein Symbol des
christlichen Autoritätsprinzipes. „Non est
enim potestas nisi a Deo.“ So ist die Auto
rität der Inbegriff jener ursprünglichen,
„unabgeleiteten“ Befugnisse zur Lenkung
der Gemeinschaft, die zwar durch Verfas
sung und Gesetz normiert, aber nicht durch
Verfassung und Gesetz kreiert wird. Die
Autorität hängt aber nicht am monarchischen
oder umgekehrt am demokratischen Prinzip,
sondern sie hängt am Prinzip der staatlichen
Ordnung überhaupt.
Sowohl in der Person unseres verehrten
regierenden Fürsten, Franz Josef II., als
auch im Volke ist dieser christliche, der Ge
meinschaft verpflichtende Autoritätsgedanke
lebendig und gehört glücklicherweise zu
jenen Werten, die nie Anlaß zu einer Aus
einandersetzung wurden.
Das zweite Hauptstück unserer Verfassung
ist überschrieben: „Vom Landesfürsten.“
„Seine Person ist geheiligt und unverletz
lich“ (Artikel 7, Absatz 2 der Verfassung).
Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit
für die Person des Monarchen haben im
Prisma der Zeit und ihres Standortes — bei
den verschiedenen monarchischen Staaten
seinerzeit und auch heute — Brechungen
eigener Art erfahren. Unverletzlichkeit und
Unverantwortlichkeit wird heute überein
stimmend als sogenannte Unverantwortlich
keit im Sinne des Monarchenrechtes aufge
faßt. In unserem Zusammenhänge interes
siert vornehmlich die sogenannte politische
Verantwortlichkeit. In Regierungsangele
genheiten ist die Unverantwortlichkeit aner
kanntes Prinzip. In den alten deutschen
Fürstentümern war — im Gegensatz zur
römischen Auffassung — die Vorstellung
lebendig, daß der Monarch die Verfassung
und die Gesetze zu achten verpflichtet sei.
Dieses Moment zeigt sich heute noch in der
Legalitätserklärung: „Jeder Regierungs
nachfolger wird noch vor Empfangnahme
der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürst
lichen Ehren und Würden in einer schrift
lichen Urkunde aussprechen, daß er das
Fürstentum Liechtenstein in Gemäßheit der
Verfassung und der übrigen Gesetze regie
ren, seine Integrität erhalten und die landes
fürstlichen Rechte unzertrennlich und in
gleicherweise beobachten wird“ (Artikel 13,
Absatz 1 der Verfassung).
Aus den Zuständigkeitsvorschriften, die den
einzelnen Statsorganen einen bestimmten
Aufgabenkreis zuweisen, sehen wir, daß des
Fürsten Organschaft nach Art, Inhalt und
Umfang eine die Kompetenz aller Staats
organe überragende, einzigartige ist. „Der
Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates
und übt sein Recht an der Staatsgewalt in