Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

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die Grundlage für eine weitere gesunde Ent 
wicklung unseres Schulwesens gegeben. Hier 
hat sich der entscheidende und erfreulichste 
Wandel vollzogen. 
Die Anfänge eines Unterrichtswesens, das 
das ganze Land erfaßte und eine gewisse 
Einheitlichkeit aufwies, wurden vor ziem 
lich genau 150 Jahren in der Amtszeit des 
Landvogtes Xaver Menzinger gemacht. 
Schon früher gab es Schulen. Aber wie die 
dürftigen Nachrichten aus der Zeit vor 1800 
dartun, waren die für den öffentlichen Un 
terricht aufgewendeten Mittel und demge 
mäß auch die Ergebnisse mehr als beschei 
den. Durch einen Erlaß der fürstlichen Hof 
kanzlei wurde im Jahre 1805 der Schul 
zwang eingeführt. Die Gemeinden wurden 
angehalten, Schulhäuser zu bauen. Die kläg 
liche Besoldung der Lehrer sollte durch An 
legen eines Schulfonds in jeder Gemeinde 
gebessert werden. Aber es verging noch ge 
raume Zeit, bis eine einheitliche Schulfüh 
rung im ganzen Lande eintrat. Die Gemein 
den waren arm; die durchwegs bäuerliche 
Bevölkerung stand der Schule verständnis 
los, wenn nicht feindlich gegenüber. Man 
wollte das karge Geld für alles eher aus 
geben als für die Schule. Einen beträchtlichen 
Fortschritt brachte das Schulgesetz vom 
Jahre 1827. Darin wurde die Unterrichtszeit 
genau festgelegt, das Gehalt der Lehrer ge 
regelt. Die Ortsseelsorger hatten die Auf 
sicht über die Schule in ihrer Gemeinde zu 
führen, während die Oberaufsicht dem 
fürstlichen Oberamte zukam, dem zu diesem 
Zwecke ein vom Fürsten aus der Reihe der 
Pfarrer ernannter Schuloberaufseher beige 
geben wurde. Von entscheidender Bedeutung 
ist das Schulgesetz, das Fürst Johann II. im 
Jahre 1859 erließ. Darin wird zur Ober 
aufsicht über das gesamte Schulwesen der 
Landesschulrat bestimmt und seine Zusam 
mensetzung und sein Wirkungskreis genau 
umschrieben. Eine Lokalschulbehörde, be 
stehend aus dem Pfarrgeistlichen als Lokal 
schulinspektor, aus dem Ortsvorsteher und 
dem Säckelmeister wird eingeführt und sein 
Pflichtenkreis umschrieben. Aus dieser Lokal 
schulbehörde entstand durch das Gesetz von 
1864 der Ortsschulrat. Auch der Ausbildung 
der Lehrer wurde ein Augenmerk geschenkt. 
Dieses modern anmutende Gesetz blieb in 
Kraft, bis im Jahre 1929 das heute gültige 
Schulgesetz erlassen wurde. 
Liechtenstein besitzt keine Hochschulen. Die 
öffentlichen Unterrichtsanstalten beschrän 
ken sich auf drei Typen: den Kindergarten, 
die Volksschule und die Realschule. 
In fast jeder Gemeinde besteht ein Kinder 
garten, in dem die Kinder im Vorschulalter 
beaufsichtigt und ihrem Alter entsprechend 
sinnvoll beschäftigt werden. 
Für die Volksschule besteht allgemeine 
Schulpflicht. Ihr Zweck ist eine möglichst 
vielseitige Erziehung und Bildung des Kin 
des. Sie umfaßt 8 aufeinanderfolgende 
Schuljahre. Aus der Alltagsschule entlassene 
Schüler sind noch 2 Jahre verpflichtet, die 
Kurse der Fortbildungsschule zu besuchen. 
Die Realschulen in Eschen und Vaduz 
schließen an die sechste Klasse der Volks 
schule an und umfassen 3 Jahreskurse. Meist 
treten die Schüler nach Beendigung der Real 
schule in eine Berufslehre und damit ins 
Erwerbsleben. Sie vermittelt aber auch den 
Anschluß an höhere Schulen, an die Han
	        

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