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die Grundlage für eine weitere gesunde Ent
wicklung unseres Schulwesens gegeben. Hier
hat sich der entscheidende und erfreulichste
Wandel vollzogen.
Die Anfänge eines Unterrichtswesens, das
das ganze Land erfaßte und eine gewisse
Einheitlichkeit aufwies, wurden vor ziem
lich genau 150 Jahren in der Amtszeit des
Landvogtes Xaver Menzinger gemacht.
Schon früher gab es Schulen. Aber wie die
dürftigen Nachrichten aus der Zeit vor 1800
dartun, waren die für den öffentlichen Un
terricht aufgewendeten Mittel und demge
mäß auch die Ergebnisse mehr als beschei
den. Durch einen Erlaß der fürstlichen Hof
kanzlei wurde im Jahre 1805 der Schul
zwang eingeführt. Die Gemeinden wurden
angehalten, Schulhäuser zu bauen. Die kläg
liche Besoldung der Lehrer sollte durch An
legen eines Schulfonds in jeder Gemeinde
gebessert werden. Aber es verging noch ge
raume Zeit, bis eine einheitliche Schulfüh
rung im ganzen Lande eintrat. Die Gemein
den waren arm; die durchwegs bäuerliche
Bevölkerung stand der Schule verständnis
los, wenn nicht feindlich gegenüber. Man
wollte das karge Geld für alles eher aus
geben als für die Schule. Einen beträchtlichen
Fortschritt brachte das Schulgesetz vom
Jahre 1827. Darin wurde die Unterrichtszeit
genau festgelegt, das Gehalt der Lehrer ge
regelt. Die Ortsseelsorger hatten die Auf
sicht über die Schule in ihrer Gemeinde zu
führen, während die Oberaufsicht dem
fürstlichen Oberamte zukam, dem zu diesem
Zwecke ein vom Fürsten aus der Reihe der
Pfarrer ernannter Schuloberaufseher beige
geben wurde. Von entscheidender Bedeutung
ist das Schulgesetz, das Fürst Johann II. im
Jahre 1859 erließ. Darin wird zur Ober
aufsicht über das gesamte Schulwesen der
Landesschulrat bestimmt und seine Zusam
mensetzung und sein Wirkungskreis genau
umschrieben. Eine Lokalschulbehörde, be
stehend aus dem Pfarrgeistlichen als Lokal
schulinspektor, aus dem Ortsvorsteher und
dem Säckelmeister wird eingeführt und sein
Pflichtenkreis umschrieben. Aus dieser Lokal
schulbehörde entstand durch das Gesetz von
1864 der Ortsschulrat. Auch der Ausbildung
der Lehrer wurde ein Augenmerk geschenkt.
Dieses modern anmutende Gesetz blieb in
Kraft, bis im Jahre 1929 das heute gültige
Schulgesetz erlassen wurde.
Liechtenstein besitzt keine Hochschulen. Die
öffentlichen Unterrichtsanstalten beschrän
ken sich auf drei Typen: den Kindergarten,
die Volksschule und die Realschule.
In fast jeder Gemeinde besteht ein Kinder
garten, in dem die Kinder im Vorschulalter
beaufsichtigt und ihrem Alter entsprechend
sinnvoll beschäftigt werden.
Für die Volksschule besteht allgemeine
Schulpflicht. Ihr Zweck ist eine möglichst
vielseitige Erziehung und Bildung des Kin
des. Sie umfaßt 8 aufeinanderfolgende
Schuljahre. Aus der Alltagsschule entlassene
Schüler sind noch 2 Jahre verpflichtet, die
Kurse der Fortbildungsschule zu besuchen.
Die Realschulen in Eschen und Vaduz
schließen an die sechste Klasse der Volks
schule an und umfassen 3 Jahreskurse. Meist
treten die Schüler nach Beendigung der Real
schule in eine Berufslehre und damit ins
Erwerbsleben. Sie vermittelt aber auch den
Anschluß an höhere Schulen, an die Han