‚6
Verfassung, Verwaltung
wohltätiger Landesvater und hat das kleine, früher in den
ärmlichsten Verhältnissen gestandene Land unter seiner Re-
wiernngy und mit seiner Beihilie einen größeren Aufschwung
genommen, als in hundert Jahren vorher. Am 11. Februar 1929
verschied dieser edle Fürst, nachdem er volle 70 Jahre lang
regierender Fürst war. 1932 wurde ihm in Schaan an der
Kirche ein Denkmal gesetzt (siehe Seite 41).
Der zur Zeit regierende Fürst Franz I. (Herzog von Troppau
und Jägerndorf usw.) wurde am 28. August 1853 geboren.
Ehrenmitglied der Akademie der Wissenschaften, Präsident
der Kommission für neuere Geschichte Oesterreichs, ist er
einer der regsten Förderer der geschichtswissenschaftlichen
Bestrebungen in Oesterreich. Längere Zeit war er am russischen
Hofe als österr.-ungar. Botschafter tätig. Der Fürst ist ver-
mählt mit Baronin Else von Erös.
Thronfolger ist Prinz Franz Josef, geboren am 16. August
1906.
Liechtenstein als Staat,
Staatsrechtliche Stellung, Verfassung: Liechtenstein
ist aus der ehemals reichsunmittelbaren Grafschaft Vaduz und
der Herrschaft Schellenberg gebildet, wurde 1718 zum Reichs-
fürstentum erhoben und kam 1806 zum Rheinbund. Nach Zer-
fall des Rheinbundes schloß sich Liechtenstein dem Deutschen
Bunde an. Seit 1818 landsständische Verfassung, seit 1862 kon-
stitutionelle Monarchie. Neue Verfassung von 1921 (konstitu-
tionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer
Grundlage). Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke
verankert. Die Thronfolge ist im Mannesstamm (Primogenitur)
erblich. Der Fürst (Franz I, seit 12 Februar 1929) übt die ge-
setzgebende (Gewalt mit dem Landtag (15 Mitglieder; allge-
meines, gleiches und geheimes Wahlrecht aller über 21 Jahre
alten in Liechtenstein wohnenden Liechtensteiner) aus. Der
Landesausschuß (Landtagspräsident und 4 Abgeordnete) ver-
tritt den Landtag nach dessen Vertagung oder Auflösung.
Verwaltung: Die fürstliche Regierung in Vaduz besteht
aus dem vom Fürsten auf Landtagsvorschlag auf 6 Jahre er-
nannten Regierungschef, seinem Stellvertreter und 2 voın Land-
tag auf 4 Jahre gewählten Regierungsräten und ebensovielen
Stellvertretern. Das Land umfaßt die Herrschaften Vaduz (irü-