Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

1) Dieser Rahmenvertrag tritt nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen 
Genehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt in Kraft, an dem der Schengen- 
Besitzstand für beide Vertragsparteien in Kraft gesetzt ist. 
2) Ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz werden die Art. 
13, 14, 16, 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18 vorläufig angewendet. 
Die teilweise vorläufige Anwendung des Rahmenvertrages wurde hier also an den 
Zeitpunkt gebunden, an dem der Schengen-Besitzstand für die Schweiz in Kraft 
getreten ist. Dieses Beispiel lässt erkennen, dass die unterschiedlichsten 
Bedingungen gewählt werden können (oder aus taktischen oder organisatorischen 
Gründen gar müssen), nach welchen die vorläufige Anwendung (in diesem Fall ein 
Teil des Vertrages) Geltung erlangen soll. Ein zweites Beispiel aus der Praxis in 
Liechtenstein stellt das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der 
arabischen Republik Ägypten (LGBI. 2008/261) dar. Hier wurde die vorläufige 
Anwendung zwar unter eine Bedingung gestellt, der genaue Zeitpunkt der 
vorläufigen Anwendung aber jeder Partei selbst überlassen: 
Art. 49 
Inkrafttreten 
1) Dieses Abkommen tritt für diejenigen Unterzeichnerstaaten in Kraft, welche 
das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch ihrer 
Ratifikations- oder Annahmeurkunden ratifiziert haben, vorausgesetzt, Ägypten 
gehöre zu den Staaten, welche die Ratifikations- oder Annahmeurkunde 
hinterlegt haben. 
2) Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder 
Unterzeichnerstaat dieses Abkommen in einer ersten Phase vorläufig 
anwenden, vorausgesetzt, Ägypten habe das Abkommen ratifiziert. Die 
vorläufige Anwendung des Abkommens wird den anderen Unterzeichnerstaaten 
notifiziert. 
Erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn also die Vertragspartner dazu nichts 
vereinbart haben, kommen die Bestimmungen der Wiener Übereinkunft über das 
Recht der Verträge zum Tragen, die den Zeitpunkt der Bindungswirkung bestimmen 
könnten (Art. 11 ff WVK). 
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