1) Dieser Rahmenvertrag tritt nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen
Genehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt in Kraft, an dem der Schengen-
Besitzstand für beide Vertragsparteien in Kraft gesetzt ist.
2) Ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz werden die Art.
13, 14, 16, 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 18 vorläufig angewendet.
Die teilweise vorläufige Anwendung des Rahmenvertrages wurde hier also an den
Zeitpunkt gebunden, an dem der Schengen-Besitzstand für die Schweiz in Kraft
getreten ist. Dieses Beispiel lässt erkennen, dass die unterschiedlichsten
Bedingungen gewählt werden können (oder aus taktischen oder organisatorischen
Gründen gar müssen), nach welchen die vorläufige Anwendung (in diesem Fall ein
Teil des Vertrages) Geltung erlangen soll. Ein zweites Beispiel aus der Praxis in
Liechtenstein stellt das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der
arabischen Republik Ägypten (LGBI. 2008/261) dar. Hier wurde die vorläufige
Anwendung zwar unter eine Bedingung gestellt, der genaue Zeitpunkt der
vorläufigen Anwendung aber jeder Partei selbst überlassen:
Art. 49
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt für diejenigen Unterzeichnerstaaten in Kraft, welche
das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch ihrer
Ratifikations- oder Annahmeurkunden ratifiziert haben, vorausgesetzt, Ägypten
gehöre zu den Staaten, welche die Ratifikations- oder Annahmeurkunde
hinterlegt haben.
2) Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder
Unterzeichnerstaat dieses Abkommen in einer ersten Phase vorläufig
anwenden, vorausgesetzt, Ägypten habe das Abkommen ratifiziert. Die
vorläufige Anwendung des Abkommens wird den anderen Unterzeichnerstaaten
notifiziert.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn also die Vertragspartner dazu nichts
vereinbart haben, kommen die Bestimmungen der Wiener Übereinkunft über das
Recht der Verträge zum Tragen, die den Zeitpunkt der Bindungswirkung bestimmen
könnten (Art. 11 ff WVK).
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