Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Überlegung würde also eine anschliessende Ratifikation sinnlos erscheinen 
lassen.?9? 
4.3.1 Bindungswirkung 
Nachdem die früheren Überlegungen zur Rechtsnatur der vorláufigen Anwendung 
erläutert wurden, soll nun das Augenmerk auf die heutige Sichtweise in dieser 
Thematik gerichtet werden. Da der Formulierung des Art. 25 WVK nichts Uber die 
Rechtsnatur der vorlàufigen Anwendung zu entnehmen ist?" 
371 
, muss diese von Lehre 
und Praxis 
) 372 
herausgebildet werden. Grundsätzlich besteht in der Lehre 
(Literatur) *? wie auch in der Praxis Einigkeit ^ darüber, dass die vorläufige 
Anwendung von Vertrágen Verbindlichkeiten schafft, welche auch durchsetzbar 
sind?" 
,Ihere can thus be no doubt that a provisionally applicable treaty constitutes a binding 
and enforceable legal instrument between states. International tribunals have confirmed 
that an agreement on provisional application is a matter of legal obligation” (Lefeber weist 
«375 
hier auf den Fall ,Kardassaopoulos vs. Georgien“"° und den Fall , Yukos vs. Russland‘°"° 
hin).377 
Diese auf Vertrag beruhende rechtliche Bindungswirkung ist aber von vornherein 
zeitlich beschränk, denn sie begrenzt sich auf die Zeit zwischen Unterzeichnung und 
Inkrafttreten. 8 Nur durch diesen Umstand dürfte sich also die vorläufige Anwendung 
eines völkerrechtlichen Vertrages in der Rechtswirkung von der Ratifikation eines 
solchen unterscheiden.?/? 
  
39? Ebenda S. 44ff. 
370 ygl. Ishikawa, Domestic Law, 2016, S. 274; sowie Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 60. 
"^ ygl. Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 58. 
?7? Vor allem in den Materialien zur Entstehung des Art. 25 WVK (ILC, final Draft Articles 1966; sowie die 
Staatenvertreter auf der Wiener Vertragsrechtskonferenz). 
Dagegen aber auch eine durchaus kritische Untersuchung zu diesem Thema stellt Quast Mertsch, 
Provisionally Applied Treaties, 2012, S. 73ff dar. Hier kommen einige Autoren zu Wort, die einer generelle 
Bindungswirkung der vorläufigen Anwendung kritisch gegenüber stehen. Etwa mit den Argumenten der 
power of unilateral termination" oder „the use of limitation clauses" wird die Bindungswirkung der Verträge im 
Zeitraum der vorläufigen Anwendung in Zweifel gestellt. 
37^ ygl. Lefeber, Treaties, 2011, Rz. 16; sowie Krieger, Article 25, 2012, S. 420; sowie Mathy, Commentary, 
2011, S. 652; sowie Gómez-Robledo, Second report, 2014, S. 5; sowie Heintschel von Heinegg, Quellen, 
2014, S. 406; und auch Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 62. 
3/5 Siehe dazu International Centre for Settlement of Investment Disputes Washington D.C. (ICSID), Case No. 
ARB/05/18, loannis Kardassopoulos and The Republic of Georgia, Decission on Jurisdiction, 6. July 2007. 
3/6 Siehe dazu Ad hoc Tribunal, PCA Case No. AA 227, Yukos Universal Ltd. (Isle of Man) and Russian 
Federation, Interim Award on Jurisdiction and Admissibility, 30. November 2009. 
377 | efeber, Treaties, 2011, Rz. 16. 
378 wgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 406. 
37? Siehe dazu Abschnitt 3 der WVK, ,Beendigung und Suspendierung von Vertrágen* Art. 54 ff WVK LGBI. 
1990/71. 
73
	        

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