Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

auf der Stelle umgesetzt werden sollte. Ein weiterer Anwendungsfall bei dem 
Dringlichkeit geboten war, waren Übereinkommen, die im Zuge von (Natur-) 
Katastrophen entstanden sind, wie z.B. die „Convention on Assistance in the Case of 
a Nuclear Accident’. Dringlichkeit spielte auch bei der Umsetzung von Handels- und 
Zollabkommen eine Rolle. Daraus folgen weitere Anwendungsbeispiele für eine 
vorläufige Anwendung, wie aus der Arbeit des ILC zu entnehmen ist.??? Krieger 
bezeichnet die vorlàufige Anwendung in diesem Zusammenhang als ,emergency 
tool“, da die vorläufige Anwendung nach wie vor eine Rolle bei der sofortigen 
Beilegung von Feindseligkeiten spielt. 5? 
Heute ist der Hauptanwendungsfall für ,Dringlichkeit" aber oft ein anderer. Der Grund 
für das Verzógerungsmoment einer Ratifikation liegt heute vermehrt bei den 
innerstaatlichen Voraussetzungen (,constitutional ratification process“ °°°) 
, die zu 
überwinden sind, um einen vôlkerrechtlichen "Vertrag durch die Legislative 
demokratisch zu legitimieren, um dann eine fórmliche Ratifikation vornehmen zu 
kónnen. 
,Provisional application generally takes place after the signatories have agreed [...] to 
apply the provisions of a treaty prior to completing the steps that must be taken under 
their internal law before the treaty can be brought into force. 999 
In den meisten Fállen liegt diese Verzógerung also an den (demokratie-) politischen 
Mechanismen in einem Ein- oder háufiger Zwei — Kammersystem, die langwierige 
Ablàufe auslôsen kônnen. °° 
„Um diesen zeitaufwendigen Prozess abzukürzen, 
haben sich viele Regierungen insbesondere im Bereich von wirtschaftlichen 
Abkommen dazu entschlossen, Verträge vorläufig anzuwenden.“® G6mez-Robledo 
subsumiert diesen Anwendungsfall der Verzögerung aufgrund von innerstaatlichen 
Verfahren nicht unter „Urgency“ (Dringlichkeit), sondern unter den Titel „Other“. Im 
Zuge der Wiener Vertragskonferenz wurde die vorläufige Anwendung von 
  
333 ygl. Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 7. 
33* ygl. Krieger, Articel 25, S. 408. 
$5 ygl. Krieger, Articel 25, S. 407. 
36 Robert E. Dalton, Provisional Application of Treaties in: Duncan B. Hollis (Hrsg.), The Oxford Guide to 
Treaties, Oxford University Press, 2012, S 221. 
337 ygl. Krenzler, vorl. Anwendung, 1963, S. 21. 
333 ygl. Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 31. 
339 Siehe Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 9. Es darf jedoch auch hier von einer gewissen ,Dringlichkeit" 
ausgegangen werden, die die Vertragsstaaten zur vorläufigen Anwendung des Vertrages bewegen. Denn die 
innerstaatlichen Verfahren zur Legitimation der Ratifikation sind mM nach in den allermeisten Fällen zeitlich 
begrenzt und dadurch absehbar und auch planbar. Natürlich ist das Momentum der Dringlichkeit nicht in der 
Form ausgeprägt, wie dies bei einer Waffenruhe der Fall sein wird, es ist den Vertragsstaaten dennoch ein 
Anliegen, den Vertrag „sofort“ für sich gelten zu lassen und nicht eine längere oder in anderen Fällen auch 
eine kürzere Periode der innerstaatlichen Legitimation abwarten zu müssen. 
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