Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

hinterlegt werden. Den Vertrag oder Teile davon vorläufig anzuwenden, erfolgt 
meist im Konsens und kann durch unterschiedliche Arten erfolgen. Dazu weiter unten 
mehr. 
Art. 26 WVK (Pacta sunt servanda)??? 
In diesem Artikel heisst es wórtlich: ,/st ein Vertrag in Kraft, so bindet er die 
Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treue und Glaube zu erfüllen." Nun kónnte 
behauptet werden, dass dieser Grundsatz für vorláufig angewendete Vertráge keine 
Wirkung entfaltet, da diese Vertráge noch nicht in Kraft gesetzt wurden, wie gerade 
oben ausgeführt. Dieser verfánglichen Annahme ist allerdings zu widersprechen. 
Schon in der Debatte im Zuge der Wiener Konferenz 1968 und 1969 wurde 
festgehalten, ,that the obligations arising from provisional application fall within the 
scope of the pacta sunt servanda principle, in that they constitute a commitment to 
perform the obligations thus acquired in good faith”.*® Aus der Zustimmung eines 
Vertragspartners, diesen Vertrag schon vor seinem Inkrafttreten vorläufig 
anzuwenden, kann also eine Verpflichtung zur Erfüllung abgeleitet werden, diese 
Zustimmung in gutem Glaube abgegeben zu haben und damit die Einhaltung des 
Vereinbarten zu gewährleisten. Damit ist klar: 
„The principle that “obligations must be observed” (pacta sunt servanda) extends also to 
provisionally applied treaties. In that respect the legal consequences of the provisional 
application of a treaty are the same as the legal consequences of its entry into force.‘*° 
Art. 27 WVK 
Ebenfalls wichtig im Zusammenhang mit der vorläufigen Anwendung von 
völkerrechtlichen Verträgen ist die Regelung aus Art. 27 WVK?. Hier soll sich eine 
Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kónnen, um die 
Nichterfüllung eines Vertrages zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Art. 46 
WVK?98 unberührt. Die Verletzung von innerstaatlichen Verpflichtungen kann also 
nicht die Verantwortlichkeit der internationalen (vólkerrechtlichen) Verpflichtungen 
beseitigen. Aus vólkerrechtlicher Sicht ist diese Bestimmung der Rechtssicherheit im 
Völkervertragsrecht geschuldet. Ob diese auch für vorläufig angewendete Verträge 
  
3"! ygl. Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 11f. 
3? Art, 26 WVK LGBI. 1990/71. 
$3 Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 11f. 
9" Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 12. 
95 Art, 27 WVK LGBI. 1990/71. 
9 Art, 46 WVK LGBI. 1990/71. 
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