hinterlegt werden. Den Vertrag oder Teile davon vorläufig anzuwenden, erfolgt
meist im Konsens und kann durch unterschiedliche Arten erfolgen. Dazu weiter unten
mehr.
Art. 26 WVK (Pacta sunt servanda)???
In diesem Artikel heisst es wórtlich: ,/st ein Vertrag in Kraft, so bindet er die
Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treue und Glaube zu erfüllen." Nun kónnte
behauptet werden, dass dieser Grundsatz für vorláufig angewendete Vertráge keine
Wirkung entfaltet, da diese Vertráge noch nicht in Kraft gesetzt wurden, wie gerade
oben ausgeführt. Dieser verfánglichen Annahme ist allerdings zu widersprechen.
Schon in der Debatte im Zuge der Wiener Konferenz 1968 und 1969 wurde
festgehalten, ,that the obligations arising from provisional application fall within the
scope of the pacta sunt servanda principle, in that they constitute a commitment to
perform the obligations thus acquired in good faith”.*® Aus der Zustimmung eines
Vertragspartners, diesen Vertrag schon vor seinem Inkrafttreten vorläufig
anzuwenden, kann also eine Verpflichtung zur Erfüllung abgeleitet werden, diese
Zustimmung in gutem Glaube abgegeben zu haben und damit die Einhaltung des
Vereinbarten zu gewährleisten. Damit ist klar:
„The principle that “obligations must be observed” (pacta sunt servanda) extends also to
provisionally applied treaties. In that respect the legal consequences of the provisional
application of a treaty are the same as the legal consequences of its entry into force.‘*°
Art. 27 WVK
Ebenfalls wichtig im Zusammenhang mit der vorläufigen Anwendung von
völkerrechtlichen Verträgen ist die Regelung aus Art. 27 WVK?. Hier soll sich eine
Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kónnen, um die
Nichterfüllung eines Vertrages zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Art. 46
WVK?98 unberührt. Die Verletzung von innerstaatlichen Verpflichtungen kann also
nicht die Verantwortlichkeit der internationalen (vólkerrechtlichen) Verpflichtungen
beseitigen. Aus vólkerrechtlicher Sicht ist diese Bestimmung der Rechtssicherheit im
Völkervertragsrecht geschuldet. Ob diese auch für vorläufig angewendete Verträge
3"! ygl. Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 11f.
3? Art, 26 WVK LGBI. 1990/71.
$3 Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 11f.
9" Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 12.
95 Art, 27 WVK LGBI. 1990/71.
9 Art, 46 WVK LGBI. 1990/71.
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