Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Das Zustimmungserfordernis für gewisse Staatsverträge durch den Landtag, als 
volksvertretendes Organ, kann als essentiell in einer Demokratie eingestuft werden. 
So weist Hoop darauf hin, 
„dass der Zustimmungsbeschluss (durch den Landtag) einen „Teilakt konstitutiver Natur 
für die Entstehung der parlamentarischen Rechtsform „Staatsvertrag“ darstellt. Würde 
diese Rechtssetzung durch den Fürsten in Zusammenwirken mit der Regierung autonom 
erfolgen, wäre der Landtag in seiner Funktion als „gesetzmässiges Organ der Gesamtheit 
der Landtagsangehörigen“ und als verfassungsmässiges Legislativorgan ausgeschaltet. 
Das Gewaltenteilungsprinzip würde negiert. Dies käme einem Verfassungsbruch gleich. 
Der entsprechende Staatsvertrag würde keine innerstaatliche Rechtswirkung entfalten, 
d.h. er wäre „innerstaatlich absolut nichtig“. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung ist 
das gegenstándliche Kriterium des | Zustimmungsvorbehalts daher „von einer 
beträchtlichen Tragweite.“* 
Gleichwohl ist nicht jeder Staatsvertrag schlicht dem Zustimmungsbeschluss des 
Landtages unterworfen, wie auch der StGH im oben zitierten Gutachten unterstreicht. 
So bedürfen z.B. Rechtsakte die Sachbereiche betreffen, zu deren Regelung 
innerstaatlich zur Gänze die Regierung zuständig ist, nicht der parlamentarischen 
Zustimmung.“ * Ebenfalls wird es auch in Liechtenstein „eine beträchtliche Zahl von 
internationalen Vereinbarungen geben, die etwa wegen ihres nicht neu belastenden, 
bloss vollziehenden oder bloss temporären Charakters der 
Genehmigungskompetenz des Parlaments entzogen sind und als 
Exekutivabkommen geschlossen werden." Ausserdem kann davon ausgegangen 
werden, dass auch jene Verträge, die nicht unter eine Kategorie des Art. 8 Abs. 2 LV 
fallen, zu ihrer innerstaatlichen Regelung aber die Gesetzesform ausdrücklich 
vorgeschrieben ist, zwingend der Zustimmung des Landtages bedürfen.?*? 
3.4.2.2 Staatsvertrüge die nicht in die Kategorien des Art. 8 Abs. 2 LV fallen 
Es stellt sich also die Frage, wie sich das Verfahren darstellt, wenn ein Staatsvertrag 
nicht unter diese Kategorien subsumiert werden kann und eine Zustimmung des 
Landtages nicht notwendig ist. Diese Staatsvertráge kann der Fürst unter Mitwirkung 
der Regierung und ohne Zustimmung des Landtags abschliessen. Gemáss Art. 8 
  
240 Hoop, Auswärtige Gewalt, 1995, S. 232 — 233. 
?^ StGH 1995/14 in: LES 1996 Heft 3, S. 124. 
22 Thürer, UNO-Beitritt, 1990, S. 142. 
2° Begründend dazu Winkler, Staatsverträge, 1990, S. 125: „..., weil der Landesfürst dem Art. 7 und 92 Abs. 2 
(LV) sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der überigen 
Gesetzte auszuüben hat. Solche Staatsverträge haben Gesetzesrang (Verfassungsrang) und bedürfen, gleich 
den Gesetzen, der Zustimmung des Landtages.“ (siehe dazu Art. 65 LV LGBl. 2003/186). 
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