Das Zustimmungserfordernis für gewisse Staatsverträge durch den Landtag, als
volksvertretendes Organ, kann als essentiell in einer Demokratie eingestuft werden.
So weist Hoop darauf hin,
„dass der Zustimmungsbeschluss (durch den Landtag) einen „Teilakt konstitutiver Natur
für die Entstehung der parlamentarischen Rechtsform „Staatsvertrag“ darstellt. Würde
diese Rechtssetzung durch den Fürsten in Zusammenwirken mit der Regierung autonom
erfolgen, wäre der Landtag in seiner Funktion als „gesetzmässiges Organ der Gesamtheit
der Landtagsangehörigen“ und als verfassungsmässiges Legislativorgan ausgeschaltet.
Das Gewaltenteilungsprinzip würde negiert. Dies käme einem Verfassungsbruch gleich.
Der entsprechende Staatsvertrag würde keine innerstaatliche Rechtswirkung entfalten,
d.h. er wäre „innerstaatlich absolut nichtig“. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung ist
das gegenstándliche Kriterium des | Zustimmungsvorbehalts daher „von einer
beträchtlichen Tragweite.“*
Gleichwohl ist nicht jeder Staatsvertrag schlicht dem Zustimmungsbeschluss des
Landtages unterworfen, wie auch der StGH im oben zitierten Gutachten unterstreicht.
So bedürfen z.B. Rechtsakte die Sachbereiche betreffen, zu deren Regelung
innerstaatlich zur Gänze die Regierung zuständig ist, nicht der parlamentarischen
Zustimmung.“ * Ebenfalls wird es auch in Liechtenstein „eine beträchtliche Zahl von
internationalen Vereinbarungen geben, die etwa wegen ihres nicht neu belastenden,
bloss vollziehenden oder bloss temporären Charakters der
Genehmigungskompetenz des Parlaments entzogen sind und als
Exekutivabkommen geschlossen werden." Ausserdem kann davon ausgegangen
werden, dass auch jene Verträge, die nicht unter eine Kategorie des Art. 8 Abs. 2 LV
fallen, zu ihrer innerstaatlichen Regelung aber die Gesetzesform ausdrücklich
vorgeschrieben ist, zwingend der Zustimmung des Landtages bedürfen.?*?
3.4.2.2 Staatsvertrüge die nicht in die Kategorien des Art. 8 Abs. 2 LV fallen
Es stellt sich also die Frage, wie sich das Verfahren darstellt, wenn ein Staatsvertrag
nicht unter diese Kategorien subsumiert werden kann und eine Zustimmung des
Landtages nicht notwendig ist. Diese Staatsvertráge kann der Fürst unter Mitwirkung
der Regierung und ohne Zustimmung des Landtags abschliessen. Gemáss Art. 8
240 Hoop, Auswärtige Gewalt, 1995, S. 232 — 233.
?^ StGH 1995/14 in: LES 1996 Heft 3, S. 124.
22 Thürer, UNO-Beitritt, 1990, S. 142.
2° Begründend dazu Winkler, Staatsverträge, 1990, S. 125: „..., weil der Landesfürst dem Art. 7 und 92 Abs. 2
(LV) sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der überigen
Gesetzte auszuüben hat. Solche Staatsverträge haben Gesetzesrang (Verfassungsrang) und bedürfen, gleich
den Gesetzen, der Zustimmung des Landtages.“ (siehe dazu Art. 65 LV LGBl. 2003/186).
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