Stufe eines Gesetzten stehen, werden dabei erfasst und bedürfen daher natürlich der
Zustimmung des Landtages.
Ergänzend zu diesen Ausführungen und hinsichtlich der Kriterien des Art. 8 Abs. 2
LV muss aber noch auf das wegweisende Gutachten des Staatsgerichtshofes (StGH
1995/14) 38 hingewiesen werden, wo dieser detailliert herausgebildet hat, welche
Staatsverträge einer Zustimmung des Landtages bedürfen und welche nicht. Anstoß
für dieses Gutachten war die Frage über das Verhältnis des EWR-Rechts zum
Landesrecht und damit verbunden die Auslegung des Art. 8 Abs. 2 LV???. Die
Kriterien dieser Entscheidung stellen sogleich den Leitfaden dieser Arbeit dar, woran
die Zustimmungspflicht des Landtages gemessen wird. Im Umkehrschluss daran
zeigt sich, welche Staatsverträge dem Landtag nicht vorgelegt werden müssen und
daher von der Regierung alleine, unter Mitwirkung des Landesfürsten,
abgeschlossen werden können. So führt der Staatsgerichtshof im Einzelnen in seiner
Begründung aus:
a) Verschiedene der in Art. 8 Abs. 2 LV genannten Zustimmungskategorien wie vor allem
die Abtretung von Staatsgebiet oder die Veräußerung von Staatseigentum kommen in den
hier zu beurteilenden Fällen nicht in Betracht.
- Rechtsakte, die liechtensteinisches Gesetzesrecht ändern, sind in jedem Fall der
Zustimmung des Landtages zu unterbreiten; betreffen Rechtsakte jedoch Sachbereiche,
deren Regelung innerstaatlich zur Gänze der Regierung zusteht, ist keine
parlamentarische Zustimmung erforderlich.
- Rechtsakte, die eine Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an Programmen mit
finanziellen Auswirkungen bzw. Rückwirkungen vorsehen, die innerstaatlich dem
Referendum unterstehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
- In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 LV fallen grundsätzlich nur
rechtsverbindliche Rechtsakte. Hierzu zählen Verordnungen, Richtlinien und
Entscheidungen i. S. von Art. 7 EWRA bzw. Art. 189 EGV. Grundsätzlich nicht
zustimmungsbedürftig sind dagegen nicht rechtsverbindliche Rechtstexte, wie sie im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Serie ,C" publiziert worden sind
(Entschlie&ungen, Empfehlungen, Grünbücher, Mitteilungen und dgl.).
?3$ StGH 1995/14 in: LES 1996 Heft 3, S. 119 — 124.
?3? Siehe dazu auch Gutachten des Staatsgerichtshofes des Fürstentum Liechtenstein vom 11. Dezember 1995
über das Verhältnis des EWR-Rechts zum Landesrecht in: P. Kunig / W. Rudolf / D. Thürer (Hrsg.), Archiv des
Vólkerrechts, Band 36 Heft 2 1998, S. 207 — 212.
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