Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Stufe eines Gesetzten stehen, werden dabei erfasst und bedürfen daher natürlich der 
Zustimmung des Landtages. 
Ergänzend zu diesen Ausführungen und hinsichtlich der Kriterien des Art. 8 Abs. 2 
LV muss aber noch auf das wegweisende Gutachten des Staatsgerichtshofes (StGH 
1995/14) 38 hingewiesen werden, wo dieser detailliert herausgebildet hat, welche 
Staatsverträge einer Zustimmung des Landtages bedürfen und welche nicht. Anstoß 
für dieses Gutachten war die Frage über das Verhältnis des EWR-Rechts zum 
Landesrecht und damit verbunden die Auslegung des Art. 8 Abs. 2 LV???. Die 
Kriterien dieser Entscheidung stellen sogleich den Leitfaden dieser Arbeit dar, woran 
die Zustimmungspflicht des Landtages gemessen wird. Im Umkehrschluss daran 
zeigt sich, welche Staatsverträge dem Landtag nicht vorgelegt werden müssen und 
daher von der Regierung alleine, unter Mitwirkung des  Landesfürsten, 
abgeschlossen werden können. So führt der Staatsgerichtshof im Einzelnen in seiner 
Begründung aus: 
a) Verschiedene der in Art. 8 Abs. 2 LV genannten Zustimmungskategorien wie vor allem 
die Abtretung von Staatsgebiet oder die Veräußerung von Staatseigentum kommen in den 
hier zu beurteilenden Fällen nicht in Betracht. 
- Rechtsakte, die liechtensteinisches Gesetzesrecht ändern, sind in jedem Fall der 
Zustimmung des Landtages zu unterbreiten; betreffen Rechtsakte jedoch Sachbereiche, 
deren Regelung innerstaatlich zur Gänze der Regierung zusteht, ist keine 
parlamentarische Zustimmung erforderlich. 
- Rechtsakte, die eine Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an Programmen mit 
finanziellen Auswirkungen bzw. Rückwirkungen vorsehen, die innerstaatlich dem 
Referendum unterstehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages. 
- In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 LV fallen grundsätzlich nur 
rechtsverbindliche Rechtsakte. Hierzu zählen Verordnungen, Richtlinien und 
Entscheidungen i. S. von Art. 7 EWRA bzw. Art. 189 EGV. Grundsätzlich nicht 
zustimmungsbedürftig sind dagegen nicht rechtsverbindliche Rechtstexte, wie sie im 
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Serie ,C" publiziert worden sind 
(Entschlie&ungen, Empfehlungen, Grünbücher, Mitteilungen und dgl.). 
  
?3$ StGH 1995/14 in: LES 1996 Heft 3, S. 119 — 124. 
?3? Siehe dazu auch Gutachten des Staatsgerichtshofes des Fürstentum Liechtenstein vom 11. Dezember 1995 
über das Verhältnis des EWR-Rechts zum Landesrecht in: P. Kunig / W. Rudolf / D. Thürer (Hrsg.), Archiv des 
Vólkerrechts, Band 36 Heft 2 1998, S. 207 — 212. 
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