Die Genehmigungspflicht durch den LT hat förmlich zu erfolgen. Zudem kann der LT
einem ihm vorgelegten Staatsvertrag nur en bloc zustimmen oder ihm gleichfalls en
bloc die Zustimmung versagen. Eine inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit, also z.B.
eine Änderung des Vertragstextes, ist dem Landtag nicht möglich. Das gleiche gilt für
die Befugnisse der Aussenpolitischen Kommission des LT.?'? Gemàss Art. 67
GOLT?? prüft und begutachtet diese die zustimmungspflichtigen Staatsvertráge und
nimmt in Zusammenarbeit mit der Regierung in auswärtigen Angelegenheiten die
Interessen des Landes wahr. Es versteht sich also von selbst, dass eine móglichst
frühe Einbindung des LT in die Ausgestaltung der Verträge eine drohende Ablehnung
eines Staatsvertrages durch den LT vorbeugen könnte. Denn eine solche Ablehnung
nach langwierigen Verhandlungen könnte die Regierung gegenüber seinen
internationalen Verhandlungspartner geradezu diskreditieren.??' Dies wird nie im
Sinne der Regierung und dem Wohl des Landes sein. Daher sollte eine solche
Pattsituation vermieden werden.
Die Zustimmung des Landtages ist jedoch nicht für jeden Staatsvertrag schlechthin
vorgesehen, sondern nur für Staatsvertráge,
e durch die Staatsgebiet abgetreten
e oder Staatseigentum veráussert,
e über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt,
e eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehórigen übernommen
e oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehórigen
Eintrag getan würde,
eingegangen werden soll.
Diese Kategorien aus Art. 8 Abs. 2 LV sind sehr weit gefasst. ^? Eine
Zustimmungspflicht des Landtages ist also für eine Vielzahl von Staatsvertrágen
erforderlich.
Das Abtreten (aber auch der Zugewinn) von Staatsgebiet verlangt selbstredend
gerade in einem Kleinstaat wie Liechtenstein die Zustimmung des Landtages. Selbst
219 ygl. Bussjáger, Kommentar, 2015, Rz. 68.
220 Art. 67 Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentum Liechtenstein (GOLT) LGBI. 2011/594.
221 ygl. Bussjáger, Kommentar, Rz. 22.
?2 ygl. Bussjáger, Kommentar, 2015, Rz. 45.
42