zu wollen. Ein Verstoss gegen das Frustrationsverbot wäre damit also nicht mehr
móglich.'?^
4. Phase: Innerstaatliches Zustimmungsverfahren
Die Erfordernisse für die innerstaatliche Zustimmung der jeweiligen Staaten
ergeben sich aus den staatlichen Rechtsordnungen selbst (meist aus der
Verfassung). Diese vierte Phase ist daher vorwiegend eine rein innerstaatliche
Angelegenheit. '9*
Somit kann dieses Zustimmungserfordernis von Staat zu Staat unterschiedlich
sein und hángt vom Inhalt des vereinbarten Vertrages ab. In Liechtenstein ergibt
sich die Genehmigungspflicht durch den Landtag aus Art. 8 Abs. 2 LV. Meist geht
es also um die notwendige Zustimmung des Parlaments (Volksvertretung), damit
die Regierung bedeutende rechtliche Anderungen für den Staat und dessen
Bevólkerung nicht eigenmáchtig vornehmen kann. Im Zusammenhang mit der
innerstaatlichen Zustimmungspflicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein
innerstaatlicher Verstoss gegen diese Verpflichtung, also z.B. dem Übergehen des
Parlaments, dem Inkrafttreten und damit der rechtlichen Bindungswirkung an das
Vertragswerk nicht schadet, ausser der Verstoss war offenkundig. Dies geht klar
aus Art. 46 WVK'® hervor. 197
Diese Phase ist entscheidend mit Blick auf die vorläufige Anwendung von
völkerrechtlichen Verträgen. '®® Durch die vorläufige Anwendung eines Vertrages
kann beispielsweise das innerstaatliche Zustimmungsverfahren für eine gewisse
Zeit aufgeschoben werden und der Vertrag schon vorher angewendet werden. Ein
Grund dafür kann etwa die Dringlichkeit der vorliegenden Vereinbarung
darstellen. 9?
19^ ygl. Von Arnauld, Vólkerrecht, 2014, S. 82f.
15$ vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 399ff.
196 Art. 46 WVK LGBI. 199/71; siehe auch Art. 27 WVK LGBI. 1990/71.
1
198
Siehe dazu und spezielle zur Evidenztheorie auch Verdross/Simma, Universelles Vàlkerrecht, 1984, S. 443ff.
Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 22: ,Wenn ein Vertrag in Kraft tritt, erlangt er zu diesem Zeitpunkt
Geltung. Er wird dann auf alle die konkreten Lebenssachverhalle angewendet, die unter seine Bestimmungen
subsumiert werden kónnen. Die vorläufige Anwendung eines Vertrages ist nun die konkrete Anwendung des
Vertrages vor seinem endgültigen Inkrafttreten und folglich vor seiner allgemeinen Anwendbarkeit. Deshalb
kann die vorlüufige Anwendung grundsátzlich nur in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem
endgültigen Inkrafttreten des Vertrages auftreten."
1% ygl. Montag, vorl. Anwendung, 1986, S. 30ff.
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