Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

3.3.4 Die Rechtsnatur von Staatsverträgen 
Die Rechtsnatur von Staatsverträgen ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen 
Landesrecht und Völkerrecht, also die Art und Weise, wie diese zwei 
Rechtsordnungen zueinander stehen. '°° Welche Stellung die Völkerrechtsordnung in 
der hiesigen Landesrechtsordnung einnimmt, wurde oben im 2. Teil schon näher 
beleuchtet. Speziell die Stellung des völkerrechtlichen Vertrages (Staatsvertrag) im 
Landesrecht wurde schon unter Kapitel 2.2.1.3 beschrieben. Darum kann an dieser 
Stelle darauf verwiesen werden. 
3.3.5 Der Staatsvertrag im Stufenbau der Landesrechtsordnung 
„Der innerstaatliche Rang von völkerrechtlichen Normen ist von erheblicher Bedeutung für 
die Individuen und die rechtsanwendenden Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Ohne 
Wissen darum gibt es keine Rechtssicherheit. Je nach Beantwortung dieser Frage ist eine 
konkrete Völkerrechtsnorm innerstaatlich in Geltung und wirksam oder (wenn auch 
eventuell vólkerrechtswidrig) nicht in Geltung. 9 
Um es schon vorwegzunehmen: eine pauschale Einordnung von Staatsvertragsrecht 
im Stufenbau der Landesrechtsordnung kann nicht vorgenommen werden. Die 
liechtensteinische Verfassung áussert sich nicht dazu, welche Stellung (z.B. 
Gesetzesrang, Verfassungsrang oder doch die Einordnung über der Verfassung) der 
Staatsvertrag im Liechtenstein einnimmt. '*” 
Das Rangverhältnis zwischen Staatsvertragsrecht und Landesrecht ist umstritten in 
der hiesigen Literatur. Es gilt zwischen den verschiedenen Arten von 
Staatsverträgen, die vor allem deren Inhalt betreffen, zu differenzieren. 
Staatsverträge können Grundrechtscharakter aufweisen, bloss Verordnungsmaterie 
regeln oder aber auch Regelungen beinhalten, die materiell verfassungsändernde 
bzw. verfassungsergänzende Elemente aufweisen. !% Zur Aufschlüsselung der 
verschiedenen Lehrmeinungen bietet es sich daher an, die verschiedenen Autoren 
„zu Wort kommen zu lassen“. Dadurch soll die Thematik übersichtlich werden, was 
eine Überprüfung des Gesagten erleichtert. 
  
135 ygl. Becker, Vólkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 199ff. 
336 Gerard Batliner, Postulat vom 30. Juni 1978 betreffend die Überprüfung der Anwendbarkeit des Vólkerrechts 
im Fürstetum Liechtenstein in: Landtagsprotokoll | 1978 S. 227. 
137 Vgl. Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 29; sowie Thürer, Vôlkerrechtsordnung, 1998, S. 111; aber 
auch Günther Winkler, Die Verfassungsreform in Liechtenstein, Springer Wien New York, Wien 2003, S. 326. 
Vgl. Thürer, Vôlkerrechtsordnung, 1998, s. 111ff.; sowie Bussjäger, Kommentar, 2015, Rz. 85. 
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