Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Anwendung und ihre Legitimation von grösserer Bedeutung. Zuerst ist es nicht 
einleuchtend, warum auch Verwaltungsvereinbarungen vorläufig angewendet werden 
sollten, da diese ja direkt durch die Exekutive (durch Unterzeichnung und 
Publikation) in Kraft gesetzt werden kónnen.'?? Es scheint aber dann plausibel zu 
sein, wenn man bedenkt, dass der/die Vertragspartner bei der innerstaatlichen 
Durchsetzung des Vertrages móglicherweise andere Hürden (parlamentarische 
Zustimmung) zu nehmen haben, als dies in Liechtenstein der Fall ist.'?? Ein aktuelles 
Beispiel für einen Staatsvertrag, der nicht durch den LT genehmigungspflichtig ist 
und daher keine Zustimmung benötigt, aber dennoch vorläufig angewendet wurde, 
ist der Beschluss Nr. 18/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (LGBl. 
2016/81). 150 
Hinsichtlich der Bedeutung bei der Unterscheidung von „Staatsvertrag“ und 
„Verwaltungsvereinbarung“ kann Becker zitiert werden: ,/m Anschluss an die 
Postulatsbeantwortung '?' hat die Unterteilung in „Staatsvertrag“ und 
„Verwaltungsvereinbarung“ auch die Lehre wie ein roter Faden! durchzogen“ 
Hier zeigt sich die Wichtigkeit, welche auch Becker dieser Unterscheidung beimisst. 
Ebenfalls zu diesem Thema sehr ausführlich und klar dargestellt Hoop ?*. 
  
128 Sofern sich die Abschlusskompetenz der Regierung oder einer untergeordneten Stelle aus einem Gesetz 
ergibt, oder die Grundlage ein bereits durch den LT genehmigter Staatsvertrag ist. Siehe dazu Art. 92 Abs. 2 
und 3 LV. 
129 ygl. Montag, vorl. Anwendung, 1986, S.179ff. 
150 Ein aktuelles Beispiel für einen Staatsvertrag der nicht durch den LT genehmigungspflichtig ist und daher 
keine Zustimmung benötigt ist der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschuss Nr. 18/2015 vom 25. 
Februar 2015 zur Ànderung von Anhang Il (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des 
EWR-Abkommens, LGBI. 2016/81, LR-Nr. 0.110.038.46. Wichtig ist hier aber der Hinweis, dass bei dieser 
Betrachtung der Begriff des Staatsvertrages sehr eng gefasst ist. In der systematische Sammlung der 
liechtensteinischen Rechtsvorschriften wird das Staatsvertragsrecht der (LR)-Nummer O0. zugeordnet. Nach 
einer engen Betrachtungsweise werden also alle unter dieser Nummer zugeordneten und publizierten 
Verträge, Abkommen, Vereinbarungen etc. als Staatsvertráge definiert. Abànderungen von Abkommen oder 
eine allfállige Grundermáchtigung der Regierung durch den LT zum Abschluss von Vertrágen und allen 
weiteren folgenden Änderungen wurden damit nicht berücksichtigt. Auch bei der komplexen Materie im 
Bereich des EWR-Rechts wurde keine nähere Unterteilung (z.B. einer Unterscheidung von Verträgen mit 
zwingenden Bestimmungen oder einem Notenaustausch mit reinem Informationscharakter) vorgenommen. 
Hier eine Differenzierung vorzunehmen gestaltet sich als sehr schwierig und würde den Rahmen dieser Arbeit 
sprengen. 
Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981. 
Siehe hierzu Winkler, Staatsverträge, 1990, S. 124f, der je nach Ihrer Zustimmungsbedürftigkeit oder Nicht- 
Zustimmungsbedürftigkeit „zwei Hauptarten von Staatsverträgen“ unterscheidet, sowie nahezu gleichlautend 
Gerard Batliner, Die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein 
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in: LPS Bd. 2, Vaduz 1973, S. 27, der die nicht- 
zustimmungsbedürftigen völkerrechtlichen Verträge ebenso wie Winkler in Staatsverträge, 1990, S. 126 
(„Regierungs- und Ressortübereinkommen“) als „Regierungs- und Ressortvereinbarungen“ bezeichnet. 
Ebenso D. Thürer, „Treaty making power" im Fürstentum Liechtenstein: Zum innerstaatlichen Verfahren eines 
allfälligen UNO- Beitritts, in: LJZ 4/1990, S. 141 f, der die Begriffe „Regierungsabkommen“ und 
,Exekutivabkommen" verwendet, oder A. Ospeit, Welche vólkerrechtlichen Vertráge bedürfen in der Schweiz 
und im Fürstentum Liechtenstein der Zustimmung des Parlaments? Diplomarbeit St. Gallen 1992, S. 62. 
13$ ygl. Becker, Vólkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 72. 
134 ygl. Hoop, Auswürtige Gewalt, 1995, S. 197ff. 
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