Anwendung und ihre Legitimation von grösserer Bedeutung. Zuerst ist es nicht
einleuchtend, warum auch Verwaltungsvereinbarungen vorläufig angewendet werden
sollten, da diese ja direkt durch die Exekutive (durch Unterzeichnung und
Publikation) in Kraft gesetzt werden kónnen.'?? Es scheint aber dann plausibel zu
sein, wenn man bedenkt, dass der/die Vertragspartner bei der innerstaatlichen
Durchsetzung des Vertrages móglicherweise andere Hürden (parlamentarische
Zustimmung) zu nehmen haben, als dies in Liechtenstein der Fall ist.'?? Ein aktuelles
Beispiel für einen Staatsvertrag, der nicht durch den LT genehmigungspflichtig ist
und daher keine Zustimmung benötigt, aber dennoch vorläufig angewendet wurde,
ist der Beschluss Nr. 18/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (LGBl.
2016/81). 150
Hinsichtlich der Bedeutung bei der Unterscheidung von „Staatsvertrag“ und
„Verwaltungsvereinbarung“ kann Becker zitiert werden: ,/m Anschluss an die
Postulatsbeantwortung '?' hat die Unterteilung in „Staatsvertrag“ und
„Verwaltungsvereinbarung“ auch die Lehre wie ein roter Faden! durchzogen“
Hier zeigt sich die Wichtigkeit, welche auch Becker dieser Unterscheidung beimisst.
Ebenfalls zu diesem Thema sehr ausführlich und klar dargestellt Hoop ?*.
128 Sofern sich die Abschlusskompetenz der Regierung oder einer untergeordneten Stelle aus einem Gesetz
ergibt, oder die Grundlage ein bereits durch den LT genehmigter Staatsvertrag ist. Siehe dazu Art. 92 Abs. 2
und 3 LV.
129 ygl. Montag, vorl. Anwendung, 1986, S.179ff.
150 Ein aktuelles Beispiel für einen Staatsvertrag der nicht durch den LT genehmigungspflichtig ist und daher
keine Zustimmung benötigt ist der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschuss Nr. 18/2015 vom 25.
Februar 2015 zur Ànderung von Anhang Il (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des
EWR-Abkommens, LGBI. 2016/81, LR-Nr. 0.110.038.46. Wichtig ist hier aber der Hinweis, dass bei dieser
Betrachtung der Begriff des Staatsvertrages sehr eng gefasst ist. In der systematische Sammlung der
liechtensteinischen Rechtsvorschriften wird das Staatsvertragsrecht der (LR)-Nummer O0. zugeordnet. Nach
einer engen Betrachtungsweise werden also alle unter dieser Nummer zugeordneten und publizierten
Verträge, Abkommen, Vereinbarungen etc. als Staatsvertráge definiert. Abànderungen von Abkommen oder
eine allfállige Grundermáchtigung der Regierung durch den LT zum Abschluss von Vertrágen und allen
weiteren folgenden Änderungen wurden damit nicht berücksichtigt. Auch bei der komplexen Materie im
Bereich des EWR-Rechts wurde keine nähere Unterteilung (z.B. einer Unterscheidung von Verträgen mit
zwingenden Bestimmungen oder einem Notenaustausch mit reinem Informationscharakter) vorgenommen.
Hier eine Differenzierung vorzunehmen gestaltet sich als sehr schwierig und würde den Rahmen dieser Arbeit
sprengen.
Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981.
Siehe hierzu Winkler, Staatsverträge, 1990, S. 124f, der je nach Ihrer Zustimmungsbedürftigkeit oder Nicht-
Zustimmungsbedürftigkeit „zwei Hauptarten von Staatsverträgen“ unterscheidet, sowie nahezu gleichlautend
Gerard Batliner, Die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in: LPS Bd. 2, Vaduz 1973, S. 27, der die nicht-
zustimmungsbedürftigen völkerrechtlichen Verträge ebenso wie Winkler in Staatsverträge, 1990, S. 126
(„Regierungs- und Ressortübereinkommen“) als „Regierungs- und Ressortvereinbarungen“ bezeichnet.
Ebenso D. Thürer, „Treaty making power" im Fürstentum Liechtenstein: Zum innerstaatlichen Verfahren eines
allfälligen UNO- Beitritts, in: LJZ 4/1990, S. 141 f, der die Begriffe „Regierungsabkommen“ und
,Exekutivabkommen" verwendet, oder A. Ospeit, Welche vólkerrechtlichen Vertráge bedürfen in der Schweiz
und im Fürstentum Liechtenstein der Zustimmung des Parlaments? Diplomarbeit St. Gallen 1992, S. 62.
13$ ygl. Becker, Vólkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 72.
134 ygl. Hoop, Auswürtige Gewalt, 1995, S. 197ff.
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