Verwaltungsvereinbarungen, die nicht die Rechte von Individuen berühren und
„bloss“ administrative oder normative Verwaltungsmaterie betreffen, können dagegen
auch im einfachen’’®
Verfahren von Landesfürst und Regierung alleine, nämlich auf
der Grundlage der auswärtige Gewalt !'® (also auch auf Ministerebene ohne
Zustimmung des Landtages), verbindlich abgeschlossen werden.'?? Sie kónnen als
Staatsvertráge im materiellen Sinne bezeichnet werde. '?' Davon zu unterscheiden
sind die Verordnungen zur Durchführung von Staatsvertrágen (nur bei non-self-
executing Vertragen'??) nach Art. 92 Abs. 2 LV'?^, welche die Regierung alleine
^ eine solche
erlässt. Wie schon weiter oben angeführt, nimmt auch Winkler?
Unterteilung vor. Diese wird gleich unten im Kapitel ,Staatsvertrag im Stufenbau der
Landesrechtsordnung" genauer dargestellt.
Es muss hier noch betont werden, dass auch Verwaltungsvereinbarungen zu den
vôlkerrechtlichen Verträgen gezáhlt werden. Einzig im begrifflichen Zusammenhang
kann zwischen den beiden Arten im Bezug auf das Abschlussverfahren und der
politischen oder sachlichen Bedeutung so differenziert werden. Diese Ansicht ist
auch der Postulatsbeantwortung der Regierung zu entnehmen. Hier ist die Regierung
nàmlich der Auffassung, ,dass man Artikel 8 Absatz 2 auch enger deuten kann. Die
Zustimmung des Landítages ist erforderlich, wenn die Rechtsposition von Individuen
durch Vertrag verändert werden soll" '? Damit kann folglich auch eine
Verwaltungsvereinbarung zustimmungspflichtig sein, wenn diese Rechte und
Pflichten für Einzelpersonen begründet. ^ Eine Verwaltungsvereinbarung, welche
nicht zustimmungspflichtig ist, dennoch dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt
wird und am Ende die Zustimmung erhált, steht daher mindestens auf der Stufe
eines Gesetzes."
Wie schon erwähnt, ist die Unterscheidung zwischen „Staatsvertrag“ und
„Verwaltungsvereinbarung“ für die vorliegende Arbeit in Bezug auf die vorläufige
18 Nach Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 66ff und Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 10
auch als vereinfachtes Verfahren bezeichnet.
Zum Begriff der auswärtigen Gewalt siehe Hoop, Auswärtige Gewalt, 1995.
120 ygl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 7ff.
121 Vgl. Becker, Vôlkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 71ff.
122 ygl. Verdross/Simma, Universelles Vàlkerrecht, 1984, S. 550.
123 Art. 92. Abs. 2 LV LGBI. 2003/186.
12^ ygl. Winkler, Staatsvertráge, 1990, S. 125ff.
125 Regierung, Postulatsbentwortung, 1981, S. 12; dazu auch Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 206: ,Die
Zustimmungsbedürftigkeit basiert nicht nur auf den materiellen Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 LV, sondern
generell auf der Verpflichtung zur Gewährleistung des in Art. 92 Abs. 2 LV festgeschriebenen
Legalitütsprinzip".
126 ygl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 19.
127 ygl. Hoop, Auswürtige Gewalt, 1995, S. 206.
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