Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Verwaltungsvereinbarungen, die nicht die Rechte von Individuen berühren und 
„bloss“ administrative oder normative Verwaltungsmaterie betreffen, können dagegen 
auch im einfachen’’® 
Verfahren von Landesfürst und Regierung alleine, nämlich auf 
der Grundlage der auswärtige Gewalt !'® (also auch auf Ministerebene ohne 
Zustimmung des Landtages), verbindlich abgeschlossen werden.'?? Sie kónnen als 
Staatsvertráge im materiellen Sinne bezeichnet werde. '?' Davon zu unterscheiden 
sind die Verordnungen zur Durchführung von Staatsvertrágen (nur bei non-self- 
executing Vertragen'??) nach Art. 92 Abs. 2 LV'?^, welche die Regierung alleine 
^ eine solche 
erlässt. Wie schon weiter oben angeführt, nimmt auch Winkler? 
Unterteilung vor. Diese wird gleich unten im Kapitel ,Staatsvertrag im Stufenbau der 
Landesrechtsordnung" genauer dargestellt. 
Es muss hier noch betont werden, dass auch Verwaltungsvereinbarungen zu den 
vôlkerrechtlichen Verträgen gezáhlt werden. Einzig im begrifflichen Zusammenhang 
kann zwischen den beiden Arten im Bezug auf das Abschlussverfahren und der 
politischen oder sachlichen Bedeutung so differenziert werden. Diese Ansicht ist 
auch der Postulatsbeantwortung der Regierung zu entnehmen. Hier ist die Regierung 
nàmlich der Auffassung, ,dass man Artikel 8 Absatz 2 auch enger deuten kann. Die 
Zustimmung des Landítages ist erforderlich, wenn die Rechtsposition von Individuen 
durch Vertrag verändert werden soll" '? Damit kann folglich auch eine 
Verwaltungsvereinbarung zustimmungspflichtig sein, wenn diese Rechte und 
Pflichten für Einzelpersonen begründet. ^ Eine Verwaltungsvereinbarung, welche 
nicht zustimmungspflichtig ist, dennoch dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt 
wird und am Ende die Zustimmung erhált, steht daher mindestens auf der Stufe 
eines Gesetzes." 
Wie schon erwähnt, ist die Unterscheidung zwischen „Staatsvertrag“ und 
„Verwaltungsvereinbarung“ für die vorliegende Arbeit in Bezug auf die vorläufige 
  
18 Nach Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 66ff und Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 10 
auch als vereinfachtes Verfahren bezeichnet. 
Zum Begriff der auswärtigen Gewalt siehe Hoop, Auswärtige Gewalt, 1995. 
120 ygl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 7ff. 
121 Vgl. Becker, Vôlkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 71ff. 
122 ygl. Verdross/Simma, Universelles Vàlkerrecht, 1984, S. 550. 
123 Art. 92. Abs. 2 LV LGBI. 2003/186. 
12^ ygl. Winkler, Staatsvertráge, 1990, S. 125ff. 
125 Regierung, Postulatsbentwortung, 1981, S. 12; dazu auch Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 206: ,Die 
Zustimmungsbedürftigkeit basiert nicht nur auf den materiellen Erfordernissen des Art. 8 Abs. 2 LV, sondern 
generell auf der Verpflichtung zur Gewährleistung des in Art. 92 Abs. 2 LV festgeschriebenen 
Legalitütsprinzip". 
126 ygl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 19. 
127 ygl. Hoop, Auswürtige Gewalt, 1995, S. 206. 
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