völkerrechtlichen Verträgen, die nach diesem Gesetz kundzumachen sind. Nämlich
lit c leg. cit. ,Staatsvertráge, Beschlüsse internationaler Organisationen sowie
Rechtsvorschriften, die aufgrund vólkerrechtlicher Vertráge anwendbar sind;" und lit.
d leg. cit. , Verwaltungsvereinbarungen"."? Diese Unterscheidung wird natürlich nicht
durch das KMG geschaffen, sie wird dort aber klar ersichtlich. Das lässt darauf
schliessen, dass Liechtenstein diese allgemeine anerkannte Unterteilung auch
vornimmt.
Die Begriffe „Staatsvertrag“ und ,Verwaltungsvereinbarung', beide sind
völkerrechtliche Verträge, unterscheiden sich aber primär durch zwei Merkmale.
Erstens in ihrer „Entstehung“ und zweitens in ihrer „politischen oder sachlichen
Bedeutung" für den Staat und seine Bevólkerung.??
1.) Zuerst wird auf die Unterscheidung der politischen oder sachlichen
Bedeutung des Inhaltes des Vertrages abgestellt. Während mit
Staatsverträgen meist „hochpolitische“ Materien behandelt und beschlossen
werden, sind die Inhalte von Verwaltungsvereinbarungen oft nur „einfachen
Geschäften der laufenden Beziehungen" '*
geschuldet. Wie der Begriff
Verwaltungsvereinbarung schon impliziert, beziehen sich die Inhalte dieser
Vertráge meist auf Verwaltungsangelegenheiten wie z.B. die Zusammenarbeit
mit der Schweiz bei der dauerhaften Archivierung elektronischer
Unterlagen'?*
oder die Durchführung eines Abkommen mit Italien im Bereich
der Sozialen Sicherheit 9, Diese Bezeichnung als Verwaltungsvereinbarung
alleine lässt nicht zwangsläufig auf einen in dieser Form geschlossenen
Vertrag deuten. Dies gilt e contrario natürlich auch für Vertrage, die nicht als
Verwaltungsvereinbarung gekennzeichnet sind, dem Wesen und der
Entstehung nach aber solche sind. ?/ Staatsvertráge wiederum berühren
i.d.R. politisch und sachlich bedeutende Gebiete dann, „wenn die
'*? Dazu Becker, Vólkerrecht und Landesrecht, 2003. S. 66ff, sowie Winkler, Staatsvertráge, 1990, S. 124ff; und
auch Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 7ff.
*0$ vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 393ff.
1% Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 398.
105 Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den
Kantonen, Gemeinden und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer
Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen (KOST) LGBI. 2013/274.
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und
der Italienischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit LGBI. 1980/30.
1097 Hier kann auf Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 7 verwiesen werden, wo ,Vollzienungsabkommen*
oder ,Notenwechsel" als Beispiele für Verwaltungsvereinbarungen im Sinne der Unterscheidung gem. Art. 3
lit. c und d KMG genannt werden.
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