Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

völkerrechtlichen Verträgen, die nach diesem Gesetz kundzumachen sind. Nämlich 
lit c leg. cit. ,Staatsvertráge, Beschlüsse internationaler Organisationen sowie 
Rechtsvorschriften, die aufgrund vólkerrechtlicher Vertráge anwendbar sind;" und lit. 
d leg. cit. , Verwaltungsvereinbarungen"."? Diese Unterscheidung wird natürlich nicht 
durch das KMG geschaffen, sie wird dort aber klar ersichtlich. Das lässt darauf 
schliessen, dass Liechtenstein diese allgemeine anerkannte Unterteilung auch 
vornimmt. 
Die Begriffe „Staatsvertrag“ und  ,Verwaltungsvereinbarung', beide sind 
völkerrechtliche Verträge, unterscheiden sich aber primär durch zwei Merkmale. 
Erstens in ihrer „Entstehung“ und zweitens in ihrer „politischen oder sachlichen 
Bedeutung" für den Staat und seine Bevólkerung.?? 
1.) Zuerst wird auf die Unterscheidung der politischen oder sachlichen 
Bedeutung des  Inhaltes des Vertrages abgestellt. Während mit 
Staatsverträgen meist „hochpolitische“ Materien behandelt und beschlossen 
werden, sind die Inhalte von Verwaltungsvereinbarungen oft nur „einfachen 
Geschäften der laufenden Beziehungen" '* 
geschuldet. Wie der Begriff 
Verwaltungsvereinbarung schon impliziert, beziehen sich die Inhalte dieser 
Vertráge meist auf Verwaltungsangelegenheiten wie z.B. die Zusammenarbeit 
mit der Schweiz bei der dauerhaften Archivierung elektronischer 
Unterlagen'?* 
oder die Durchführung eines Abkommen mit Italien im Bereich 
der Sozialen Sicherheit 9, Diese Bezeichnung als Verwaltungsvereinbarung 
alleine lässt nicht zwangsläufig auf einen in dieser Form geschlossenen 
Vertrag deuten. Dies gilt e contrario natürlich auch für Vertrage, die nicht als 
Verwaltungsvereinbarung gekennzeichnet sind, dem Wesen und der 
Entstehung nach aber solche sind. ?/ Staatsvertráge wiederum berühren 
i.d.R. politisch und sachlich bedeutende Gebiete dann, „wenn die 
  
'*? Dazu Becker, Vólkerrecht und Landesrecht, 2003. S. 66ff, sowie Winkler, Staatsvertráge, 1990, S. 124ff; und 
auch Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 7ff. 
*0$ vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 393ff. 
1% Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 398. 
105 Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den 
Kantonen, Gemeinden und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer 
Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen (KOST) LGBI. 2013/274. 
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und 
der Italienischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit LGBI. 1980/30. 
1097 Hier kann auf Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 7 verwiesen werden, wo ,Vollzienungsabkommen* 
oder ,Notenwechsel" als Beispiele für Verwaltungsvereinbarungen im Sinne der Unterscheidung gem. Art. 3 
lit. c und d KMG genannt werden. 
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