Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

die oben erwähnten vielen verschiedenen Erscheinungsformen der 
Staatsverträge in Liechtenstein nicht genügen. 
e Funktional kónnen die völkerrechtlichen Verträge „immerhin“ in staats- und 
souveränitätspolitische, wirtschaftspolitische, integrationspolitische oder 
(infra)-strukturpolitische Verträge unterteilt werden. 
e Bei einer thematischen Unterteilung kann der Begriff in neun Hauptteile in der 
Gebietssystematik des Landesrechts aufdifferenziert werden. Diese neun 
Hauptteile werden dann nochmals in rund 100 Sachgebiete unterteilt. ° 
Nach Winkler: 
Hier wird die Unterteilung dualistisch vorgenommen: 
a) Staatsverträge, die nur vom Landesfürsten unter Mitwirkung der Regierung 
abgeschlossen werden, und 
b) Staatsverträgen, die auch der Zustimmung des Landtages bedürfen. 
Auf diese Art der Unterteilung wird weiter unten noch näher eingegangen. 
Abschliessend ist aber hier besonders zu betonen, dass diese zwei 
Unterscheidungsarten in keiner Weise getrennt voneinander zu betrachten sind.?? 
Vielmehr ergánzen sie sich und führen zu einer genaueren Determinierung des 
Begriffs „Staatsvertrag“. 
3.3.2 Abgrenzung zu anderen Erscheinungsformen 
Völkerrechtliche Verträge und damit auch Staatsverträge in Liechtenstein sind von 
folgenden Erscheinungsformen zu unterscheiden: 
e Ausgenommen vom Begriff des Staatsvertrages sind privatrechtliche Verträge 
Liechtensteins. Vermehrt schliessen Staaten im Bereich des internationalen 
Wirtschaftsrechts Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen des 
Privatrechts ab.?^ Diese fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 
2 LV, da hier nicht zwei Staaten bzw. zwei Vólkerrechtssubjekte miteinander 
kontrahieren. Das gilt ebenfalls für Vereinbarungen einer liechtensteinischen 
Gemeinde, die mit einer Kórperschaft ausserhalb des Landes kontrahiert.?? 
  
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M Gut dargestellt unter dem Link ,Gebietssystematik" in: RDR, LILEX, www.gesetze |i. 
Es soll hier also nicht der Anschein entstehen, dass Becker die Unterteilung so und Winkler so vornimmt. 
Auch Becker weist auf die Unterteilung (in Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 71) explizit hin. 
% Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 394. 
95 Vgl. Bussjäger, Art. 8 LV, Online-Kommentar Liechtentein-Institut, Rn. 35 - 36, Stand 31. August 2015 
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