Damit lässt sich der Begriff des völkerrechtlichen Vertrages ziemlich genau
determinieren, wenngleich dieser in Liechtenstein auch viele verschiedene
Bezeichnungen aufweisen kann. Im Landesgesetzblatt werden völkerrechtliche
Verträge ganz unterschiedlich bezeichnet: als „Konvention“, „Abkommen“,
„Notenaustausch“, „Notenwechsel“, „Briefwechsel“, „Übereinkunft“,
„Übereinkommen“, „Protokoll“, „Pakt“, „Vereinbarung“, „Vertrag“,
„Verwaltungsübereinkommen“ (hier muss jedoch präzisiert werden, dazu unten
mehr), „Satzung“, „Statut“, „Charta“ oder auch als „Konstitution“. ® Gleichwohl handelt
es sich dabei jedenfalls immer um einen vôlkerrechtlichen Vertrag®", der auf
Grundlage des Völkerrechts geschaffen wurde und gem. Art. 3 lit. c und d KMG im
Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Erst durch diese Kundmachung erlangt der
völkerrechtliche Vertrag Rechtswirksamkeit. Aus diesem Grund würde man auch bei
formlos geschlossenen, nicht schriftlich ausgeführten Verträgen vor ein erhebliches
Problem gestellt werden, da hier die Publikation praktisch unmöglich ist und der
Staatsvertrag somit keine Rechtswirkung erlagen könnte. ® Ebenfalls problematisch
bei mündlichen Verträgen wäre hier das Einholen der Zustimmung des Landtages
gem. Art. 8 Abs. 2 LV, das für die meisten Staatsverträge vorgesehen ist (dazu unten
mehr).
Um eine Definition des Staatsvertrages in Liechtenstein abzuschliessen, wird hier
noch auf eine Kategorisierung der Staatsverträge eingegangen. Dieser Versuch der
Unterteilung wird zuerst nach Becker“ unter „inhaltlichen“, „funktionalen“ und
„thematischen“ Gesichtspunkten betrachtet und dann nach Winkler’, der die
Unterteilung dualistisch nach der” Art und Weise des Abschlusses“ vornimmt.
Nach Becker.
e Die inhaltliche Einordnung mit der einschránkenden Zweiteilung des Art. 3 lit.
c und d des Kundmachungsgesetztes vom 17. April 1985 ° auf das
Begriffspaar ,Staatsvertráge" und ,Verwaltungsvereinbarungen" vermag für
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Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 391.
Auflistung in Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 68 — 69.
Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 393.
Vgl. Hoop, Auswártige Gewlat, 1995, S. 211.
Diese Unterteilung beruht vollumfänglich auf den Ausführungen von Becker, Völkerrecht und Landesrecht,
2003, S. 69 — 72 und wurde auch genau so übernommen.
Diese Unterteilung beruht vollumfänglich auf den Ausführungen von Winkler, Staatsverträge, 1990, S. 125.
und wurde auch genau so übernommen.
” LGBl. 1985/41
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