Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Damit lässt sich der Begriff des völkerrechtlichen Vertrages ziemlich genau 
determinieren, wenngleich dieser in Liechtenstein auch viele verschiedene 
Bezeichnungen aufweisen kann. Im Landesgesetzblatt werden völkerrechtliche 
Verträge ganz unterschiedlich bezeichnet: als „Konvention“, „Abkommen“, 
„Notenaustausch“, „Notenwechsel“, „Briefwechsel“, „Übereinkunft“, 
„Übereinkommen“, „Protokoll“, „Pakt“, „Vereinbarung“, „Vertrag“, 
„Verwaltungsübereinkommen“ (hier muss jedoch präzisiert werden, dazu unten 
mehr), „Satzung“, „Statut“, „Charta“ oder auch als „Konstitution“. ® Gleichwohl handelt 
es sich dabei jedenfalls immer um einen vôlkerrechtlichen Vertrag®", der auf 
Grundlage des Völkerrechts geschaffen wurde und gem. Art. 3 lit. c und d KMG im 
Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Erst durch diese Kundmachung erlangt der 
völkerrechtliche Vertrag Rechtswirksamkeit. Aus diesem Grund würde man auch bei 
formlos geschlossenen, nicht schriftlich ausgeführten Verträgen vor ein erhebliches 
Problem gestellt werden, da hier die Publikation praktisch unmöglich ist und der 
Staatsvertrag somit keine Rechtswirkung erlagen könnte. ® Ebenfalls problematisch 
bei mündlichen Verträgen wäre hier das Einholen der Zustimmung des Landtages 
gem. Art. 8 Abs. 2 LV, das für die meisten Staatsverträge vorgesehen ist (dazu unten 
mehr). 
Um eine Definition des Staatsvertrages in Liechtenstein abzuschliessen, wird hier 
noch auf eine Kategorisierung der Staatsverträge eingegangen. Dieser Versuch der 
Unterteilung wird zuerst nach Becker“ unter „inhaltlichen“, „funktionalen“ und 
„thematischen“ Gesichtspunkten betrachtet und dann nach Winkler’, der die 
Unterteilung dualistisch nach der” Art und Weise des Abschlusses“ vornimmt. 
Nach Becker. 
e Die inhaltliche Einordnung mit der einschránkenden Zweiteilung des Art. 3 lit. 
c und d des Kundmachungsgesetztes vom 17. April 1985 ° auf das 
Begriffspaar ,Staatsvertráge" und ,Verwaltungsvereinbarungen" vermag für 
  
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Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 391. 
Auflistung in Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 68 — 69. 
Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 393. 
Vgl. Hoop, Auswártige Gewlat, 1995, S. 211. 
Diese Unterteilung beruht vollumfänglich auf den Ausführungen von Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 
2003, S. 69 — 72 und wurde auch genau so übernommen. 
Diese Unterteilung beruht vollumfänglich auf den Ausführungen von Winkler, Staatsverträge, 1990, S. 125. 
und wurde auch genau so übernommen. 
” LGBl. 1985/41 
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