1995 erfolgt nebst dem EWR-Beitritt auch der selbstständige Beitritt zur
Welthandelsorganisation (WTO), welche aus dem Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (GATT) hervorging. ^? Im Bezug zur vorliegenden Arbeit
kann darauf hingewiesen werden, dass das GATT-Abkommen als eines der
wichtigsten Wirtschaftsabkommen gilt, die lange Zeit vorlàufig angewendet
wurden. ’® Näheres dazu unten.
Wie im Eingangszitat erwähnt, hat die Eingliederung in die Staatengemeinschaft
durch eine wirksame und aktive Aussenpolitik und die damit gefestigte Souveränität
einen hohen Stellenwert für Liechtenstein als Kleinstaat. Aus der vorangegangenen
Zusammenstellung und nicht zuletzt aus der Veranschaulichung bei der Zunahme
der Staatsverträge vom Jahr 2002 bis heute, lässt sich wohl die Bedeutung des
Staatsvertrages für Liechtenstein ableiten. Durch diese Verträge und
Mitgliedschaften hat Liechtenstein auch den Rahmen für seine Aussenpolitik
gesetzt.”
3.3 Eine Einordnung des Staatsvertrages als völkerrechtlichen Vertrag
In den folgenden Ausführungen wird der Staatsvertrag als völkerrechtlicher Vertrag
definiert und eingeordnet.
3.3.1 Begriffsdefinition und Kategorien
In der vorliegenden Arbeit wird vom Begriff des Staatsvertrages im Sinne des Art. 8
Abs. 2 LV? ausgegangen. Aus der Landesverfassung und im Speziellen aus Art. 8
Abs. 2 LV lasst sich jedoch keine Legaldefinition für den Begriff des Staatsvertrages
ableiten. So führt aber Hoop aus, dass es sich beim Begriff des Staatsvertrages
unbestritten ,nach der Terminologie der Verfassung um einen vólkerrechtlichen
Vertrag handelt". Somit ist der Staatsvertrag in den folgenden Ausführungen stets
als völkerrechtlicher Vertrag (dazu gleich unten) zu definieren. Ebenfalls zu
erwähnen ist, dass im Hinblick auf den Begriff des Staatsvertrages nach LV
i Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) LGBI. 1997/107.
76 Vgl. Frank Montag, Völkerrechtliche Verträge mit vorläufigen Wirkungen. Ihre Bedeutung im Völkerrecht sowie
im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, Dunker & Humbolt,
Berlin 1986, S. 25.
Vgl. Aurelia Frick, Die liechtensteinische Aussenpolitik, verlässlich, engagiert, solidarisch; Ministerium für
78 Ausseres, Bildung und Kultur (Hrsg.), Vaduz 2015, S. 4.
Art 8 Abs 2 LV LGBI. 1921/15.
T° Wilfried Hoop, Die Auswártige Gewalt nach der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, PIFF, Diss.
Fribourg 1995, S. 210; dazu auch zitiert: Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 4.
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