Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

zustandekommen, sei es, weil überhaupt keine landesrechtliche 
Durchführungsmassnahme | notwendig war‘, so die Regierung in der 
Postulatsbeantwortung von 198132. 
2.2.1.5 Entscheide internationaler Gerichte 
Auch hier scheint es bzgl. der Ubernahme von Entscheidungen internationaler 
Gerichte keine Probleme zu geben. Entscheide von internationalen und speziell auch 
europäischen Gerichten, sowie Entscheidungen von Schiedsgerichten oder 
Kommissionen, haben keine direkte kassatorische Wirkung im Landesrecht. Die 
Vertragsstaaten, die sich diesen Gerichten unterwerfen, sind verpflichtet, die 
Entscheide zu befolgen und diese gegebenenfalls in einer von ihnen näher 
bestimmten Form in das innerstaatliche Recht umzusetzen. Hierbei steht das 
Ergebnis und nicht der Weg dorthin im Vordergrund. Die Vollstreckung von Urteilen 
ist jedoch den meisten internationalen Gerichten nicht möglich.“* 
2.2.2 Die unmittelbare Anwendbarkeit des Völkerrechts 
Es ist einleuchtend, dass die unmittelbare Anwendbarkeit von Völkerrecht eng mit 
der Geltung dieser Normen im Landesrecht zusammenhängt. Dennoch muss hier 
klar zwischen den beiden Begriffen unterschieden werden. Denn erst durch die 
innerstaatliche Geltung einer völkerrechtlichen Norm kann diese auch angewendet 
werden und somit Rechtswirkung entfalten. ° 
Völkerrecht kann auf vielfältige Art und Weise angewendet werden. So kann es 
notwendig sein, aufgrund eines Staatsvertrages Gesetze oder Verordnungen zu 
erlassen. Die Norm kann von Gerichten zur völkerrechtskonformen Auslegung 
herangezogen werden oder aber das Völkerrecht wird unmittelbar ohne Inkorporation 
in das Landesrecht angewendet. Eine unmittelbar anwendbare Völkerrechtsnorm 
vermag sowohl objektive als auch subjektive Rechte zu begründen - je nach Inhalt 
und Adressat. So kann sie Bestandteil des innerstaatlichen objektiven Rechts 
werden wenn Adressat dieser Norm der Staat ist und diese bei einem Rechtsstreit zu 
einer Entscheidung herangezogen wird. Es ist aber auch denkbar, dass sie als 
  
32 Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 8; Vgl. auch Verdross/Simma, Universelles Vólkerrecht, 1984, S. 
554f, zur innerstaatlichen Durchführung von Beschlüsse internationaler Organisationen. 
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 8; oder auch Verdross/Simma, Universelles Vólkerrecht, 
1984, S. 556f. 
Vgl. Volker Epping in Knut Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht — Friedenssicherung und friedliche Streitbeilegung, 6. 
Aufl., Verlag C.H. Beck, Bochum 2014, S. 1168. 
33 Vgl. Verdross/Simma, Universelles Vôlkerrecht, 1984, S. 550. 
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