zustandekommen, sei es, weil überhaupt keine landesrechtliche
Durchführungsmassnahme | notwendig war‘, so die Regierung in der
Postulatsbeantwortung von 198132.
2.2.1.5 Entscheide internationaler Gerichte
Auch hier scheint es bzgl. der Ubernahme von Entscheidungen internationaler
Gerichte keine Probleme zu geben. Entscheide von internationalen und speziell auch
europäischen Gerichten, sowie Entscheidungen von Schiedsgerichten oder
Kommissionen, haben keine direkte kassatorische Wirkung im Landesrecht. Die
Vertragsstaaten, die sich diesen Gerichten unterwerfen, sind verpflichtet, die
Entscheide zu befolgen und diese gegebenenfalls in einer von ihnen näher
bestimmten Form in das innerstaatliche Recht umzusetzen. Hierbei steht das
Ergebnis und nicht der Weg dorthin im Vordergrund. Die Vollstreckung von Urteilen
ist jedoch den meisten internationalen Gerichten nicht möglich.“*
2.2.2 Die unmittelbare Anwendbarkeit des Völkerrechts
Es ist einleuchtend, dass die unmittelbare Anwendbarkeit von Völkerrecht eng mit
der Geltung dieser Normen im Landesrecht zusammenhängt. Dennoch muss hier
klar zwischen den beiden Begriffen unterschieden werden. Denn erst durch die
innerstaatliche Geltung einer völkerrechtlichen Norm kann diese auch angewendet
werden und somit Rechtswirkung entfalten. °
Völkerrecht kann auf vielfältige Art und Weise angewendet werden. So kann es
notwendig sein, aufgrund eines Staatsvertrages Gesetze oder Verordnungen zu
erlassen. Die Norm kann von Gerichten zur völkerrechtskonformen Auslegung
herangezogen werden oder aber das Völkerrecht wird unmittelbar ohne Inkorporation
in das Landesrecht angewendet. Eine unmittelbar anwendbare Völkerrechtsnorm
vermag sowohl objektive als auch subjektive Rechte zu begründen - je nach Inhalt
und Adressat. So kann sie Bestandteil des innerstaatlichen objektiven Rechts
werden wenn Adressat dieser Norm der Staat ist und diese bei einem Rechtsstreit zu
einer Entscheidung herangezogen wird. Es ist aber auch denkbar, dass sie als
32 Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 8; Vgl. auch Verdross/Simma, Universelles Vólkerrecht, 1984, S.
554f, zur innerstaatlichen Durchführung von Beschlüsse internationaler Organisationen.
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 8; oder auch Verdross/Simma, Universelles Vólkerrecht,
1984, S. 556f.
Vgl. Volker Epping in Knut Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht — Friedenssicherung und friedliche Streitbeilegung, 6.
Aufl., Verlag C.H. Beck, Bochum 2014, S. 1168.
33 Vgl. Verdross/Simma, Universelles Vôlkerrecht, 1984, S. 550.
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