Günther
den Staatsgerichtshof
(IN); in: Jus&News
2/2004
Vôlkerrecht und Staatsrecht verpflichtet sei, ist an und für
sich unrichtig aber auch im Hinblick auf die
unterschiedliche Beschaffenheit von Staatsverträgen
irreführend. Gemessen am Zustandekommen, an der
Abänderbarkeit und an der Kündbarkeit von
vôlkerrechtlichen Verträgen ist sie jedenfalls verfehlt. Im
Hinblick auf deren duale Entstehungsweise sowie auf
deren duale vólkerrechtliche und staatsrechtliche
Geltung und auf deren duale vólkerrechtliche und
staatsrechtliche Verbindlichkeit ist die Verfassung von
Liechtenstein grundsätzlich dem dualistischen
System des Verhältnisses von Völkerrecht und
Staatsrecht verpflichtet. Dennoch ist in dieser Hinsicht
eine Warnung angebracht. „Monismus“ und „Dualismus“
sind nur bildhafte Begriffe der Theorie. Sie können zwar
das Verständnis fördern, haben aber an und für sich
keine wie immer geartete völkerrechtliche oder
staatsrechtliche Rechtsverbindlichkeit, welche durch die
nationalen Gesetzgeber oder durch die
vertragsschliessende Staaten beachtet müssten. (S. 184)
„Die Verfassung von Liechtenstein sieht für die Art der
Transformation von völkerrechtlichem Vertragsrecht in
das innerstaatliche Recht keine verpflichtende Regelung
vor. [...] Daher gibt es keinen Automatismus der
Adoption. [...] Weder aus der Lehre vom Monismus
noch aus der Lehre des Dualismus des Verhältnisses
von Staatsrecht und Völkerrecht kann für die Verfassung
von Liechtenstein ein verbindliches Schema abgeleitet
werden, wonach nur eine wie ein Automatismus
gedeutete generelle Transformation zulässig oder gar
geboten wäre.“ (S. 186)
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