Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
  
Günther 
  
den Staatsgerichtshof 
(IN); in: Jus&News 
2/2004 
  
Vôlkerrecht und Staatsrecht verpflichtet sei, ist an und für 
sich unrichtig aber auch im Hinblick auf die 
unterschiedliche Beschaffenheit von Staatsverträgen 
irreführend. Gemessen am Zustandekommen, an der 
Abänderbarkeit und an der  Kündbarkeit von 
vôlkerrechtlichen Verträgen ist sie jedenfalls verfehlt. Im 
Hinblick auf deren duale Entstehungsweise sowie auf 
deren duale  vólkerrechtliche und  staatsrechtliche 
Geltung und auf deren duale vólkerrechtliche und 
staatsrechtliche Verbindlichkeit ist die Verfassung von 
Liechtenstein grundsätzlich dem  dualistischen 
System des Verhältnisses von Völkerrecht und 
Staatsrecht verpflichtet. Dennoch ist in dieser Hinsicht 
eine Warnung angebracht. „Monismus“ und „Dualismus“ 
sind nur bildhafte Begriffe der Theorie. Sie können zwar 
das Verständnis fördern, haben aber an und für sich 
keine wie immer  geartete völkerrechtliche oder 
staatsrechtliche Rechtsverbindlichkeit, welche durch die 
nationalen Gesetzgeber oder durch die 
vertragsschliessende Staaten beachtet müssten. (S. 184) 
„Die Verfassung von Liechtenstein sieht für die Art der 
Transformation von völkerrechtlichem Vertragsrecht in 
das innerstaatliche Recht keine verpflichtende Regelung 
vor. [...] Daher gibt es keinen Automatismus der 
Adoption. [...] Weder aus der Lehre vom Monismus 
noch aus der Lehre des Dualismus des Verhältnisses 
von Staatsrecht und Völkerrecht kann für die Verfassung 
von Liechtenstein ein verbindliches Schema abgeleitet 
werden, wonach nur eine wie ein Automatismus 
gedeutete generelle Transformation zulässig oder gar 
geboten wäre.“ (S. 186) 
  
XXXI 
  
 
	        

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