jeder Stufe vorgehen kann.“
Stellungnahme der
Regierung an den
Fürstlichen Landtag
zur ... Neufassung
des
Staatsgerichtshofgese
tzes ... vom
4.11.2003, Nr.
95/2003
„Die Frage, ob man sich zum Dualismus, zum
Monismus oder zum gegliederten Monismus
bekennen will, und ob man ausgehend vom
Monismus dem Primat des Völkerrechts oder dem
des Staatsrechtes den Vorzug gibt, ist ein
theoretisches Bekenntnis, dem keine normative
Bedeutung zukommt.“ (S. 27)
„In Liechtenstein gibt es keine ausdrückliche Vorschrift
über die Art der Übernahme von Staatsverträgen. Die
Entscheidung darüber liegt beim Gesetzgeber und
orientiert sich an der Verfassung und an der Eigenart des
betreffenden Staatsvertrages. In der
liechtensteinischen Praxis wird von der
unmittelbaren Geltung völkerrechtlicher Verträge im
Landesrecht ausgegangen und somit grundsätzlich
dem System der Adoption (Inkorporation, generellen
Transformation) gefolgt. Im Allgemeinen bedarf es
daher für die innerstaatliche Geltung und Verbindlichkeit
von Staatsverträgen keiner speziellen Umsetzung durch
ein nationales Gesetz. Vielmehr erlangt „ein formrichtig
vom Landtag genehmigter und im Namen des
Landesfürsten ratifizierter ^ internationaler ^ Vertrag
automatisch und ipso iure zusammen mit der
vôlkerrechtlichen auch landesrechtliche Wirkung." (S. 28)
2003
Steger,
Gregor
Fürst und Landtag
nach
liechtensteinischem
Recht in: Buch- und
Verlagsdruckerei,
Diss. 1950, S. 126
,Für die überwiegendsten Fálle der Umwandlung des
Staatsvertrages, um im Inneren des Staates wirksam
zu sein, wird es der Form des Gesetzes bedürfen. [...]
..dass hier die Mitwirkung des Landtags unbedingt
erforderlich ist und nur durch Gesetz erfolgen kann. Das
Verfahren zur Umwandlung des Staatsvertrages in ein
Gesetz kann auf dreierlei Weise geschehen. Es kann der
Vertrag selber vorgelegt und ,genehmigt" werde, es kann
1950
XXVIII