Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
jeder Stufe vorgehen kann.“ 
  
  
Stellungnahme der 
Regierung an den 
Fürstlichen Landtag 
zur ... Neufassung 
des 
Staatsgerichtshofgese 
tzes ... vom 
4.11.2003, Nr. 
95/2003 
„Die Frage, ob man sich zum Dualismus, zum 
Monismus oder zum gegliederten Monismus 
bekennen will, und ob man ausgehend vom 
Monismus dem Primat des Völkerrechts oder dem 
des Staatsrechtes den Vorzug gibt, ist ein 
theoretisches Bekenntnis, dem keine normative 
Bedeutung zukommt.“ (S. 27) 
„In Liechtenstein gibt es keine ausdrückliche Vorschrift 
über die Art der Übernahme von Staatsverträgen. Die 
Entscheidung darüber liegt beim Gesetzgeber und 
orientiert sich an der Verfassung und an der Eigenart des 
betreffenden Staatsvertrages. In der 
liechtensteinischen Praxis wird von der 
unmittelbaren Geltung völkerrechtlicher Verträge im 
Landesrecht ausgegangen und somit grundsätzlich 
dem System der Adoption (Inkorporation, generellen 
Transformation) gefolgt. Im Allgemeinen bedarf es 
daher für die innerstaatliche Geltung und Verbindlichkeit 
von Staatsverträgen keiner speziellen Umsetzung durch 
ein nationales Gesetz. Vielmehr erlangt „ein formrichtig 
vom Landtag genehmigter und im Namen des 
Landesfürsten ratifizierter ^ internationaler ^ Vertrag 
automatisch und ipso iure zusammen mit der 
vôlkerrechtlichen auch landesrechtliche Wirkung." (S. 28) 
2003 
  
  
  
Steger, 
Gregor 
  
Fürst und Landtag 
nach 
liechtensteinischem 
Recht in: Buch- und 
Verlagsdruckerei, 
Diss. 1950, S. 126 
  
,Für die überwiegendsten Fálle der Umwandlung des 
Staatsvertrages, um im Inneren des Staates wirksam 
zu sein, wird es der Form des Gesetzes bedürfen. [...] 
..dass hier die Mitwirkung des Landtags unbedingt 
erforderlich ist und nur durch Gesetz erfolgen kann. Das 
Verfahren zur Umwandlung des Staatsvertrages in ein 
Gesetz kann auf dreierlei Weise geschehen. Es kann der 
Vertrag selber vorgelegt und ,genehmigt" werde, es kann 
  
1950 
  
XXVIII 
 
	        

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