Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
Verbindlichkeit ipso iure auch  innerstaatliche 
Geltung erlangt oder ob er erst durch einen 
zusätzlichen Transformationsakt landesrechtlich 
verbindliche Kraft erhält. In der Praxis erfolgt die 
Zustimmung des Landtages in der Regel nicht in 
formeller Gesetzesform.“ (S. 4) 
„Die Praxis des Staatsgerichtshofes lässt den 
Rückschluss zu, dass Liechtenstein zu jener Gruppe 
von Ländern gehört, die das System der 
sogenannten Adoption befolgen. Ein formrichtig vom 
Landtag genehmigter und im Namen des Landesfürsten 
ratifizierter internationaler Vertrag erlangt automatisch 
und ipso iure zusammen mit der vólkerrechtlichen auch 
landesrechtliche Wirkung." (S. 6) 
„Offen muss schliesslich auch die Frage des 
Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Verfassung 
bleiben. Praktisch stellen sich hier vor allem zwei 
Probleme. Darf ein Vertrag von der Verfassung 
abweichen, und darf eine spätere Verfassungsnorm von 
früheren Verträgen abgehen? Beide Fragen sind in 
Liechtenstein zur Zeit offen und ungelöst.“ (S. 11) 
„Die jetzige Regelung der Übernahme und Anwendung 
von Völkerrecht in Liechtenstein scheint praktikabel und 
nicht unbedingt einer gesetzlichen oder gar 
verfassungsmässigen Neugestaltung zu bedürfen.“ 
  
  
  
Bericht und Antrag 
betr. das Abkommen 
über den 
Europäischen 
Wirtschaftsraum, Nr. 
46/1992 S. 180 
  
„Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs lässt 
den Rückschluss zu, dass Liechtenstein zu jenen 
"monistischen" Staaten gehört, in denen ein 
völkerrechtlicher Vertrag mit seinem 
internationalrechtlichen Inkrafttreten ipso iure auch 
innerstaatliche Verbindlichkeit entfaltet und Landesrecht 
  
1992 
  
XXVII 
 
	        

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