Verbindlichkeit ipso iure auch innerstaatliche
Geltung erlangt oder ob er erst durch einen
zusätzlichen Transformationsakt landesrechtlich
verbindliche Kraft erhält. In der Praxis erfolgt die
Zustimmung des Landtages in der Regel nicht in
formeller Gesetzesform.“ (S. 4)
„Die Praxis des Staatsgerichtshofes lässt den
Rückschluss zu, dass Liechtenstein zu jener Gruppe
von Ländern gehört, die das System der
sogenannten Adoption befolgen. Ein formrichtig vom
Landtag genehmigter und im Namen des Landesfürsten
ratifizierter internationaler Vertrag erlangt automatisch
und ipso iure zusammen mit der vólkerrechtlichen auch
landesrechtliche Wirkung." (S. 6)
„Offen muss schliesslich auch die Frage des
Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Verfassung
bleiben. Praktisch stellen sich hier vor allem zwei
Probleme. Darf ein Vertrag von der Verfassung
abweichen, und darf eine spätere Verfassungsnorm von
früheren Verträgen abgehen? Beide Fragen sind in
Liechtenstein zur Zeit offen und ungelöst.“ (S. 11)
„Die jetzige Regelung der Übernahme und Anwendung
von Völkerrecht in Liechtenstein scheint praktikabel und
nicht unbedingt einer gesetzlichen oder gar
verfassungsmässigen Neugestaltung zu bedürfen.“
Bericht und Antrag
betr. das Abkommen
über den
Europäischen
Wirtschaftsraum, Nr.
46/1992 S. 180
„Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs lässt
den Rückschluss zu, dass Liechtenstein zu jenen
"monistischen" Staaten gehört, in denen ein
völkerrechtlicher Vertrag mit seinem
internationalrechtlichen Inkrafttreten ipso iure auch
innerstaatliche Verbindlichkeit entfaltet und Landesrecht
1992
XXVII