Verfassung.? Wobei hier nochmals darauf hinzuweisen ist, dass im Bezug auf die
Geltung von Völkerrecht im Landesrecht zwischen den verschiedenen
Völkerrechtsquelle zu differenzieren ist. Eine pauschale Art der Eingliederung für das
gesamte Völkerrecht ist nicht dienlich.!°
Bei der Einführung des Völkerrechts ins Landesrecht stehen vereinfacht gesagt zwei
Möglichkeiten zur Verfügung, die sich aus der Unterscheidung zwischen
dualistischen und monistischen Modellen ergeben.
a) Der Weg der unmittelbaren oder automatischen Geltung: Hier tritt die
völkerrechtliche Norm ohne vorherigen Erlass einer landesrechtlichen Norm
(z.B. eines Gesetzes) in Geltung und wird entweder als Völkerrecht oder
Landesrecht von den landesrechtlichen Organen angewendet. Bei diesem
Weg der Einführung des Völkerrechts ins Landesrecht spricht man von
Adoption, Inkorporation oder genereller Transformation."
b) Der Weg der Umsetzung durch einen besonderen Akt: Die vôlkerrechtliche
Norm muss vor ihrer Geltung durch einen innerstaatlichen Erlass einer
entsprechenden landesrechtlichen Norm (z.B. durch ein Gesetz) des
staatlichen Gesetzgebers in die Landesrechtsordnung übernommen werden.
Die völkerrechtliche Norm wird also erst mit dem Erlass dieser
innerstaatlichen Norm verbindlich; man spricht von spezieller
Transformation‘?
Nun gilt es aber, wie erwähnt, diese zwei Wege auf die verschiedenen
Völkerrechtsquellen anzuwenden.
Wie im innerstaatlichen Recht wird auch bei den völkerrechtlichen Normen zwischen
formellen und materiellen Normen unterschieden. Bei der Unterteilung der
Völkerrechtsquellen in Völkergewohnheitsrecht, Völkervertragsrecht und in die
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze handelt es sich daher um formelles
Vólkerrecht. * Diese Unterscheidung kann unter anderem aus dem Statut des
internationalen Gerichtshofs entnommen werden, nach welchem sich dieser bei der
Überprüfung von ihm unterbreiteten Streitigkeiten richtet. In Art. 38 Abs. 1 lit. a — d
? Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 2; oder auch Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S.
2T.
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 2 — 3.
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 2; oder auch Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S.
2T.
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 2; oder auch Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S.
2T.
Vgl. Verdross/Simma, Universelles Vólkerrecht, 1984, S. 321 — 322.
5
10
11