Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
Völkerrechts, Bd. 36, 
Heft 2, 1998, S.142 
Vôlkervertragsrechts im innerstaatlichen Bereich aus.” 
  
  
  
  
  
  
  
Kley, Grundriss des ,Das internationale Recht wird in Liechtenstein nach | 1998 
Andreas | liechtensteinischen einem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz 
Verwaltungsrechts; in: | automatisch inkorporiert, es bedarf also keines 
LPS Bd. 23, 1998, S. Transformationsaktes in die nationale Rechtsordnung. 
52 Dazu gibt es aber ein singuláres Gegenbeispiel: Der 
Zollvertrag mit der Schweiz wurde durch ein formelles 
Gesetz in Kraft gesetzt und damit in Landesrecht 
transformiert." 
Nuener, | Staatshaftung nach ,In Liechtenstein (wie in der Schweiz und in Osterreich) | 1997 
Erk Europarecht in: hat sich ein monistisches Vôlkerrechtsverständnis — 
Jus&News 1997, S. Vôlkerrecht und Landesrecht werden als Einheit gesehen 
179 - durchgesetzt. Im Monismus gilt das Primat des 
Vôlkerrechts. Staatsverträge werden durch automatische 
Adoption in die liechtensteinische Rechtsordnung 
übernommen. Mit der völkerrechtlichen Verbindlichkeit 
tritt eo ipso die innerstaatliche ein. Daher war auch nicht 
die Erlassung eines speziellen Gesetztes zur 
„Einführung“ des EWRs notwendig." 
Niederm | Liechtenstein und die | ,Dabei darf vermutet werden, dass sich die | 1976 
ann, Schweiz: Eine völker- | liechtensteinische Rechtsprechung bei sich bietender 
Dieter rechtliche Gelegenheit den Standpunkt des gemässigten 
  
Untersuchung; in: 
LPS Bd. 5, 1976 S. 75 
  
Monismus zu eigen machen wird, kommt doch diese 
Auffassung am ehesten den Bedürfnissen des im 
zwischenstaatlichen Leben machtlosen und daher an der 
Rechts 
interessierten aber doch staatsbewussten Kleinstaates 
Stärkung des internationalen besonders 
entgegen.“ 
(Niedermann: versteht unter gemässigten Monismus: 
“es wird auf den absoluten Vorrang des Völkerrechts vor 
  
  
XXV 
 
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.