Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
  
  
  
Rechtstradition bzw. dem monistischen Modell; in 
Liechtenstein gilt das auf dem monistischen System 
beruhende Adoptionsprinzip“ (S. 106) 
„Dass die liechtensteinische Verfassungsordnung [...] 
„trotz Fehlens einer Bestimmung über das Verhältnis von 
Völkerrecht und Landesrecht deutlich monistische 
Züge trägt“, geht aus der Praxis des Staatsgerichtshofes 
deutlich hervor.“ (S. 110) 
,Damit (Verfassungsreform von 2003) wird ein Schritt in 
Richtung Dualismus getan. Ihrer Tendenz nach 
wenden sich gegen die Fáhigkeit des 
Vólkervertragsrechts zu einer unmittelbaren Geltung und 
Anwendung im Landesrecht und - in diesem Umfang - 
gegen die von der Lehre und Praxis anerkannten (Haupt- 
)Erscheinungsformen des der  liechtensteinischen 
Verfassungsordnung zugrunde liegenden Monismus. 
Nach dem Inkrafttreten der Verfassung wird ein 
klárendes Wort des Staatsgerichtshofes zu dieser 
Thematik weniger denn je zu umgehen sein." (S. 116) 
,90 hat sich der Staatsgerichtshof zwar zu dem System 
der automatischen Adoption als jenem Verfahren 
bekannt, dass für die Durchführung des Vólkervertrags- 
im Landesrecht massgebend ist und das auf die Lehre 
des Monismus zurückgeht. Welcher Ausprägung 
(Variante) dieser Lehre die  liechtensteinische 
Verfassungsordnung folgt, ob sie also dem strengen 
oder einem gemässigten Monismus nahe steht, ist 
seiner Praxis jedoch nicht zu entnehmen.“ (S. 344) 
„In Liechtenstein unterscheidet sich die Geltung des 
Völkervertrags- nicht von jener des Landesrechts. Als 
eine monistisch und nicht dualistisch ausgerichtete 
  
XXI 
  
 
	        

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