Rechtstradition bzw. dem monistischen Modell; in
Liechtenstein gilt das auf dem monistischen System
beruhende Adoptionsprinzip“ (S. 106)
„Dass die liechtensteinische Verfassungsordnung [...]
„trotz Fehlens einer Bestimmung über das Verhältnis von
Völkerrecht und Landesrecht deutlich monistische
Züge trägt“, geht aus der Praxis des Staatsgerichtshofes
deutlich hervor.“ (S. 110)
,Damit (Verfassungsreform von 2003) wird ein Schritt in
Richtung Dualismus getan. Ihrer Tendenz nach
wenden sich gegen die Fáhigkeit des
Vólkervertragsrechts zu einer unmittelbaren Geltung und
Anwendung im Landesrecht und - in diesem Umfang -
gegen die von der Lehre und Praxis anerkannten (Haupt-
)Erscheinungsformen des der liechtensteinischen
Verfassungsordnung zugrunde liegenden Monismus.
Nach dem Inkrafttreten der Verfassung wird ein
klárendes Wort des Staatsgerichtshofes zu dieser
Thematik weniger denn je zu umgehen sein." (S. 116)
,90 hat sich der Staatsgerichtshof zwar zu dem System
der automatischen Adoption als jenem Verfahren
bekannt, dass für die Durchführung des Vólkervertrags-
im Landesrecht massgebend ist und das auf die Lehre
des Monismus zurückgeht. Welcher Ausprägung
(Variante) dieser Lehre die liechtensteinische
Verfassungsordnung folgt, ob sie also dem strengen
oder einem gemässigten Monismus nahe steht, ist
seiner Praxis jedoch nicht zu entnehmen.“ (S. 344)
„In Liechtenstein unterscheidet sich die Geltung des
Völkervertrags- nicht von jener des Landesrechts. Als
eine monistisch und nicht dualistisch ausgerichtete
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