Liechtenstein; in:
Schriften zum
liechtensteinischen
Recht, Schaan 2003,
S. 97-117
„...Lehre des Monismus beruht auf der Vorstellung, dass
die völker(vertrags-) und die landesrechtliche Ordnung
zwei Bestandteile einer übergreifenden Rechtsordnung
sind. Sie geht von einer Einheit des rechtlichen
Weltbildes aus sowie von der Behauptung aus, dass
alles Recht sich aus einer Grundnorm ableiten bzw. auf
einen Geltungsgrund zurückführen lasse, der ein
einheitlicher ist. [...] Das Völkerrecht wird mit den
einzelstaatlichen Rechtsordnungen als ein einheitliches
Normensystem begriffen, als eine Gesamtrechtsordnung.
Konfliktfälle zwischen dem Völkervertrags- und dem
Landesrecht werden nicht ausgeschlossen, sondern als
eine sowohl theoretische als auch praktische Möglichkeit
anerkannt und nach dem Theorem eines Vorrangs der
einen vor der anderen Rechtsordnung behandelt. [...]
Heute wird in der Regel ein gemässigter (ein
»9egliederter") Monismus vertreten.“ (S. 99/100)
In „enger rechtsdogmatischer Verwandtschaft mit
dem Monismus“ behandelt das Adoptionsprinzip (die
,Absorptions- oder Inkorporationslehre^) vólkerrechtliche
Verträge „aufgrund eines angenommenen generellen
Willens des Souveräns bzw. einer allgemeinen
Ermächtigung durch die staatliche Rechtsordnung als
Teil des Landesrechts“ und damit ohne weiteres („von
vornherein“) als eine innerstaatliche Rechtssatzform.
Völkerrechtliche Verträge „gelten ... unmittelbar im
innerstaatlichen Bereich“ und müssen „von den
einheimischen Gerichten“ als solches - d.h. als
Völkervertragsrecht „anerkannt werden“, und zwar
,unmittelbar ohne weiteren Anwendungsbefehl". (S. 102)
„Im Ergebnis herrscht in der Lehre also Einigkeit
darüber, dass sich in Liechtenstein ein monistisches
Vôlkerrechtsverständnis durchgesetzt hat;
Liechtenstein folge einer monistischen
XX