Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
  
  
Liechtenstein; in: 
Schriften zum 
liechtensteinischen 
Recht, Schaan 2003, 
S. 97-117 
  
„...Lehre des Monismus beruht auf der Vorstellung, dass 
die völker(vertrags-) und die landesrechtliche Ordnung 
zwei Bestandteile einer übergreifenden Rechtsordnung 
sind. Sie geht von einer Einheit des rechtlichen 
Weltbildes aus sowie von der Behauptung aus, dass 
alles Recht sich aus einer Grundnorm ableiten bzw. auf 
einen Geltungsgrund zurückführen lasse, der ein 
einheitlicher ist. [...] Das Völkerrecht wird mit den 
einzelstaatlichen Rechtsordnungen als ein einheitliches 
Normensystem begriffen, als eine Gesamtrechtsordnung. 
Konfliktfälle zwischen dem Völkervertrags- und dem 
Landesrecht werden nicht ausgeschlossen, sondern als 
eine sowohl theoretische als auch praktische Möglichkeit 
anerkannt und nach dem Theorem eines Vorrangs der 
einen vor der anderen Rechtsordnung behandelt. [...] 
Heute wird in der Regel ein gemässigter (ein 
»9egliederter") Monismus vertreten.“ (S. 99/100) 
In „enger rechtsdogmatischer Verwandtschaft mit 
dem Monismus“ behandelt das Adoptionsprinzip (die 
,Absorptions- oder Inkorporationslehre^) vólkerrechtliche 
Verträge „aufgrund eines angenommenen generellen 
Willens des Souveräns bzw. einer allgemeinen 
Ermächtigung durch die staatliche Rechtsordnung als 
Teil des Landesrechts“ und damit ohne weiteres („von 
vornherein“) als eine innerstaatliche Rechtssatzform. 
Völkerrechtliche Verträge „gelten ... unmittelbar im 
innerstaatlichen Bereich“ und müssen „von den 
einheimischen Gerichten“ als solches - d.h. als 
Völkervertragsrecht „anerkannt werden“, und zwar 
,unmittelbar ohne weiteren Anwendungsbefehl". (S. 102) 
„Im Ergebnis herrscht in der Lehre also Einigkeit 
darüber, dass sich in Liechtenstein ein monistisches 
Vôlkerrechtsverständnis durchgesetzt hat; 
Liechtenstein folge einer monistischen 
  
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