Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
  
  
  
  
  
Bauden | Individualrechtsschutz | ,Im übrigen hängt vieles davon ab, ob ein Staat der | 2002 
bacher, | nach dem EWR- dualistischen oder der monistischen Konzeption 
Carl Abkommen in: LJZ verpflichtet ist. [...] In Liechtenstein, das dem 
09.2002, S. 63, Heft 3 | Monismus verpflichtet ist, ist das EWR- 
Hauptabkommen mit den dazugehórenden Protokollen 
und Anhángen mit der Ratifikation Teil der nationalen 
Rechtsordnung geworden." 
in Liechtensteiner «Aus EWR-rechtlicher Sicht ist insoweit entscheidend, | 2007 
Vaterland vom 4. Okt. | dass das EWR-Hauptabkommen in Liechtenstein Teil 
2007 S. 10; siehe des innerstaatlichen Rechts ist», erklärte Präsident 
auch Urteil des EFTA | Baudenbacher. «Dazu  bedurfte es infolge der 
Gerichtshof E-01/07 Tatsache, dass die liechtensteinische Verfassung auf 
vom 3. Okt. 2007 dem  Monismus beruht, nicht einmal eines 
besonderen Umsetzungsaktes. Die Rechtslage in den 
dem Dualismus anhángenden EFTA Staaten Island und 
Norwegen ist insoweit im Ergebnis identisch, auch wenn 
dort ein besonderes Umsetzungsgesetz erforderlich 
war». 
Becker, | Zur innerstaatlichen Der Sinn und Zweck dieses Automatismus bestand | 1993 
Stefan Geltung des im darin, das Inkrafttreten der in Liechtenstein....ohne 
Fürstentum weiteres sicherzustellen, nämlich — wie es vom 
Liechtenstein Staatsgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 
aufgrund Vólkerrecht | 1947 zum Ausdruck gebracht worden ist — ohne weitere 
anwendbaren Verfügung einer liechtensteinischen Behérde.* (StGH 
ausländischen 30.1.1947) 
Rechtsbestandes; in: 
LJZ 3/93, S. 79 
Das Verhältnis ,..dem  Vólkervertragsrecht ist nur eine obligation | 2003 
  
zwischen Vólkerrecht 
und Landesrecht nach 
Massgabe der Praxis 
des 
Staatsgerichtshofes 
des Fürstentum 
  
(précise) de résultat zu entnehmen. Wie sich ein 
Vólkerrechtssubjekt an der Schnittstelle zwischen dem 
Vólkervertrags- und dem Landesrecht einrichtet, ist - in 
diesem Rahmen - seinem Ermessen überlassen." (S. 97) 
  
  
XIX 
 
	        

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