Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

2 Die Anwendbarkeit des Völkerrechts in Liechtenstein 
2.1 Völkerrecht und staatliches Recht (Einführung) 
Im ersten Teil dieser Arbeit wird das Verhältnis zwischen Völkerrecht und 
Landesrecht näher beleuchtet. Zuerst wird kurz auf die Vólkerrechtsquellen 
eingegangen und darauf, wie diese im Verhältnis zur Landesrechtsordnung stehen. 
Es soll geklärt werden, wie das Völkervertragsrecht in die liechtensteinische 
Landesrechtsordnung eingeführt wird, wie es angewendet wird (direkte Ge/tung) und 
welchen Rang es in der Landesrechtsordnung einnimmt. Abschliessend soll 
dargestellt werden, wie die vôlkerrechtlichen Normen in Liechtenstein überprüft und 
ausgelegt werden. Es ist jedoch klar darauf hinzuweisen, dass dem Thema der 
Anwendbarkeit des Völkerrechts hier keine Vollständigkeit geschuldet ist. Nach einer 
kurzen Einführung wird also der Schwerpunkt ausschliesslich auf die Eingliederung 
der völkerrechtlichen Normen in die liechtensteinische Landesrechtsordnung gelegt. 
Besonders auf die detaillierte Behandlung des Theorienstreits' von Dualismus und 
Monismus ? 
zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, sowie den 
verschiedenen theoretischen Anwendungssystemen wie Adoptionssystem / 
Inkorporationssystem und Transformationssystem? zur Übernahme des Vólkerrechts 
ins Landesrecht wird hier aus Gründen der Prágnanz verzichtet. Das Kapitel soll 
lediglich als Einführung in die Thematik und dem besseren Verständnis des 
Folgenden dienen. Und somit hóchstens den Randbereich des wichtigen und 
komplexen Themas der Einordnung der vólkerrechtlichen Normen ins innerstaatliche 
Verfassungssystems behandeln. 
  
Zu diesem Problem bestehen viele verschiedene divergierende Lehrmeinungen. Zum Verháltnis zwischen 
Vólkerrecht und Landesrecht in Liechtenstein wird diese Diskussion sehr kontrovers geführt. Siehe dazu: 
Günther Winkler, Die Prüfung von Staatsvertrágen durch den Staatsgerichtshof (Il, Antworten auf Fragen des 
Landtagsabgeordneten Dr. Sprenger betreffend die Zustándigkeit des Staatsgerichtshofs zur Prüfung von 
Staatsvertrágen) in News&Jus, 2/2004, S. 184ff, der die Diskussion praktisch losgelóst von den dogmatischen 
Begriffen Dualismus und Monismus führt und so der neueren Ausformung von Kelsen folgt. Dagegen aber 
Daniel Thürer, Liechtenstein und die Vólkerrechtsordnung. Ein Kleinstaat im vólkerrechtlichen Spannungsfeld 
zwischen Singularitàt und Modell rechtlicher Integration, P. Kunig / W. Rudolf / D. Thürer (Hrsg.), Archiv des 
Vólkerrechts, Band 36 Heft 2 1998, S. 109ff, der davon ausgeht, dass sich nach ungeschriebenem 
Verfassungsrecht Liechtenstein zum Adoptions- oder Inkorporationssystem bekennt und so dem monistischen 
Modell folgt. Siehe dazu auch im Anhang | die detaillierte und aktuelle Liste Fundstellen: Völkerrecht in der 
Landesrechtsordnung - Monismus in der liechtensteinischen Literatur, Vaduz 2017. Aufgrund der am 
häufigsten vertretenen Meinung, dass Liechtenstein das Adoptionssystem anerkennt und somit die 
völkerrechtlichen Normen ohne Transformationsakt in die liechtensteinische Rechtsordnung einführt, könnte 
möglicherweise darauf geschlossen werden, dass die dogmatische Einordnung in ein monistisches System 
noch ihre Berechtigung hat zumal auch die Höchstgerichte (StGH 2013/196) in Liechtenstein sich dieser 
Meinung anschliessen (siehe Liste). Vergleichend dazu die Situation in der Schweiz, Österreich und 
Deutschland siehe dazu Liste Fundstellen im Anhang |. 
Vgl. dazu Alfred Verdross / Bruno Simma, Universelles Völkerrecht, Theorie und Praxis, 3. Aufl., Berlin 1984, 
S. 53ff. 
Vgl. dazu Verdross/Simma, Universelles Vólkerrecht, 1984, S. 550ff. 
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