die völkerrechtliche Verantwortlichkeit in der Staatengemeinschaft hat, denn diese
bleibt auch bei einem solchen verfassungswidrigen Vorgehen bestehen, wenn dieses
Vorgehen nicht „offensichtlich“ war.*" Es drángt sich also die Frage auf, wie man
eine solche Situation vermeiden kann oder wie eine derartige Problematik entschärft
werden könnte.
5.3.1 Mögliche Lösungsansätze zur Umsetzung einer vorläufigen Anwendung
Die aufgezeigten Problembereiche beim Abschluss von vorläufig angewendeten
Staatsverträgen geben Anlass dazu, hier Lösungsansätze zu suchen, welche zur
Verbesserung dieser Situationen führen könnten. Dazu werden in den folgenden
Ausführungen Überlegungen angestellt und mögliche Lösungsansätze in aller Kürze
diskutiert. Eine umfangreiche Untersuchung dieser Lösungsansätze und damit die
Präsentation eines abschliessende Ergebnisses zur Übertragung in die Praxis würde
den Rahmen dieser Arbeit übersteigen und soll einer Untersuchung im Umfang einer
Dissertation vorbehalten bleiben.
5.3.1.1 Abänderung des Art. 8 Abs. 2 LV
Ein Ansatz, um die Situation zu entschärfen, könnte eine Umgestaltung des Art. 8
Abs. 2 LV darstellen. Wie schon mehrmals erwähnt wurde, ist dieser sehr weit
gefasst. %®° Somit unterliegt ein grosser Teil aller Staatsverträge der Genehmigung
«481 oder „Präzisierung“*® der Kriterien, die einen
durch den LT. Eine ,Lockerung
Staatsvertrag genehmigungspflichtig machen, kónnte der Regierung (natürlich unter
Mitwirkung des Landesfürsten), im Umgang mit der vorláufigen Anwendung von
Staatsvertrágen, mehr Spielraum einráumen. Eine solche Umgestaltung bedürfte
natürlich einer Anderung der Verfassung und birgt nicht nur Vorteile, sondern sicher
auch Nachteile in sich. Man bedenke nur die demokratische Komponente, welche
durch die Genehmigung des LT gewährleistet wird und die nach einer „Lockerung“ zu
mehr Freiraum (weniger Staatsverträge bedürften dann der Zustimmung des LT) für
Fürst und Regierung führen würde. Immerhin liegt nach liechtensteinischem Modell
auf dieser Ebene die Entscheidungsgewalt noch bei zwei unabhängigen Organen
(Fürst und Regierung), was eine gegenseitige Kontrolle zur Folge hat.
^? Siehe dazu Kapitel 4.2.1.1.
^9 Siehe dazu Kapitel 3.4.2.1.
^9! Nur einzelne Staatsvertráge und nicht mehr der grosse Teile dieser bedürften dann der Zustimmung der LT.
^? 35 soll deutlich werden, welcher Staatsvertrag einer Zustimmung bedarf und welcher nicht, z.B. mit
eindeutigen Obergrenzen im Bezug zu finanziellen Verpflichtungen.
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