Im Zuge einer vorläufigen Anwendung können aber noch (müssen aber nicht) andere
Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen betroffen sein. Diese werden hier mit
e
b
iner kurzen Bemerkung nochmals dargelegt und sollen zum besseren Verständnis
ei der anschliessenden Besprechung von möglichen Lösungsansätzen beitragen.
5.2.1.1 Die Kompetenzen des Landtags
Art. 8 Abs. 2 LV
2) Staatsverträge, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum
veräussert, Über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last
auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine
Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan
würde, eingegangen werden soll, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung des Landtages.
Schon oft erwähnt und besprochen liegt bei der Zustimmung des Landtags zu den
meisten Staatsverträgen *° das Hauptaugenmerk im Bezug auf die vorläufige
Anwendung. Wie in Österreic
e
h^9* ist es nämlich auch in Liechtenstein nicht möglich,
inen Staatsvertrag der genehmigungspflichtig ist, schon vorher durch die Regierung
(und den Landesfürsten) vorláufig anzuwenden, ohne die Zustimmung durch den LT
a
bzuwarten*®®. Daher dürfte diese Rechtsgrundlage bei einer verfassungsmássigen
vorlàufigen Anwendung nicht negativ tangiert werden.
5.2.1.2 Die Kompetenzen des Landesfürsten
Art. 8 Abs. 1 LV
1) Der Landesfürst vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der
verantwortlichen Regierung, den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen
auswártige Staaten.
46:
46.
46:
> Dazu ausführlich Kapitel 3.4.2.1.
* Eine vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen vor der Zustimmung durch das Parlament ist in
Österreich ausgeschlossen. Siehe dazu Parlamentsdirektion der Republik Österreich, Erläuterungen zum
Übereinkommen zur Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraumes Nr. 1568 der Beilagen XXII. GP, vom
9.6.2006, in: https //www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIVVI 01568/fname 066148.pdf, aufgerufen am
7.4.2017; sowie Parlamentsdirektion, Rechtsgutachten, vom 17.06.2016; und als Rechtsgrundlage in
Österreich Art. 50 B-VG BGBI. 685/1988. Bei Verhandlungen über eine vorláufige Anwendung weist
Österreich mit einer Erklärung daraufhin, dass die vorläufige Anwendung bei einem genehmigungspflichtigen
Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht möglich ist. So werden die Vertragspartner schon
vor der vorl. Anwendung darauf hingewiesen, dass sich eine vorläufige Anwendung mit einem Einbeziehen
von Österreich verzögern könnte.
Ohne Zustimmung des Landtags würde einem Staatsvertrag innerstaatlich keine Rechtsverbindlichkeit
zukommen. Siehe dazu oben Kapitel 3.4.2.1.
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