werden, isoliert in einem Zimmer unterzubringen sind und daß in einem solchen Falle sofortige
Untersuchung einzuleiten und die Anzeige an die Behörde ungesäumt zu erstatten ist.‘“?””’ Die
hier von der Regierung eingebrachte Erweiterung der Bestimmungen ist wohl im Kontext der
ebenfalls in dieser Zeit stattfindenden sanitären Inspektionen zu verorten.
Die letzte große Neuerung in der Hausordnung fand im Kontext der Neuerungen in der
Sozialfürsorge statt und galt schließlich für das Wohnheim Resch. Hierbei verlor diese ihren
stark bevormundenden Charakter.*°®
5.8 Das Armenhaus — Funktionsweise
Die Armenanstalt als Teil der Armenpflege der Gemeinde unterstand „gemäß $& 10 des
Armengesetzes vom 20. Oktober 1869 dem ständigen Gemeinderath zu Schaan.“3*° Dabei
wurde die „Leitung und unmittelbare Aufsicht [...] den barmherzigen Schwestern
gemeinschaftlich mit dem bestellten Armenpfleger übertragen.““*°% Handelte es sich um den
Vollzug der Hausordnung und kleinere „wiederkehrende Anschaffungen und die Führung der
Ökonomie“*!. bestimmten und verfügten die Frau Mutter, die vorgesetzte Schwester, und der
Armenpfleger im Einverständnis. Entscheidungen betreffend der Aufnahme ins oder
Entlassung aus dem Armenhaus, den Kauf, Tausch oder Verkauf von Haustieren sowie
ökonomisch wichtigen Anschaffungen, der Einstellung von Dienstpersonal und
Lohnbemessungen, Verträge bezüglich der Aufnahme von Personen oder Bürgern aus anderen
Gemeinden, Kauf, Tausch oder Verkauf von Grundstücken, über Neubauten und größere
Reparaturen, Verträge mit einem Arzt bezüglich der Behandlung Kranker in besagter Anstalt
oder die Entscheidung über Abänderungen der Hausordnung oblagen dem Gemeinderat, wobei
auch der Armenpfleger anzuhoren war?
5.8.1 Die Barmherzigen Schwestern von Zams
Betreffend die Versorgung der Menschen in der frisch errichteten Armen- und Krankenanstalt
hatte der Gemeinderat im Winter 1869 / 1870 beschlossen, diese Aufgabe an die Barmherzigen
37 GAS A 17/10: Schreiben der Regierung an den Ortsvorstand. 26. Dezember 1905.
38 GAS 17/10 Hausordnung für das Wohnheim Resch.
39 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §3.
190 GAS 17/10 Hausordnung fiir die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §3.
%1 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §4.
%2 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §4.
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