Volltext: Das Schaaner Armenhaus

Verrichtungen der Erlos herrithrt. “3° Sollte ein Armer etwas Sackgeld? mit in die Anstalt 
bringen, blieb dies seines, doch war dieses der Frau Mutter zur Aufbewahrung zu geben. 
Die Freizeitgestaltung war ebenfalls durch die Armenanstaltsverwaltung reglementiert: ohne 
Erlaubnis durften sich die Armen keine „Erholung anmaßen“ ?°? 
‚ für das „Kartenspiel, 
Tabakrauche, Schnupfen und Branntweintrinken“*”* benötigten sie eine besondere Bewilligung 
der Armenverwaltung. In diesem Sinne war auch die Besuchszeit für gesunde Arme genau 
vorgeschrieben. Lediglich an Sonn- und Feiertagen war der Besuch von Verwandten und 
Bekannten genehmigt. Im Winter war dies nachmittags von halb drei bis halb fünf und im 
Sommer von drei bis sieben gestattet. Der Besuch von Kranken war stets nach Notwendigkeit 
gestattet. Der jeweilige Besuch hatte sich bei der Frau Mutter anzumelden, welche diesem die 
Einwilligung erteilen musste. Sollte der Besuch mit Geschenken, seien dies nun Kleidung oder 
Lebensmittel, aufwarten, waren diese ebenfalls bei der Frau Mutter abzugeben, „welche 
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dieselben den betreffenden Armen mit der Bemerkung von wem sie gefloßen sind, verabfolgen 
wird. «3 
Mit dem Einzug in das Armenhaus gingen somit die individuellen Gestaltungsmoglichkeiten 
verloren, der Tagesablauf war fremdbestimmt, für einen Spaziergang benötigte man die 
entsprechende Erlaubnis und das eigene Kapital, wenn vorhanden, wurde fremdverwaltet. 
Bis 1906 blieb diese Hausordnung in Kraft und musste zu besagtem Zeitpunkt aufgrund einer 
Aufforderung der Regierung einer „gründlichen Revision“? 
unterzogen werden, da sie nicht 
mehr den aktuellen Auffassungen Rechnung trage. Hierzu sollten Statuten anderer 
Armenhäuser als Muster dienen. Für die Revision der Hausordnung wurde der Gemeinde eine 
Frist von gut einem halben Jahr gesetzt, um diese dann von der Regierung genehmigen zu 
lassen. Die neue Hausordnung wurde am 17. Oktober 1908 von dem fürstlichen Kabinettsrat In 
der Maur unterzeichnet.?® Bei den vorzunehmenden Neuerungen handelte es sich vor allem 
um die Vorgehensweise mit Kranken: “Insbesondere wäre die Vorschrift über die 
Untersuchung der Armen bei ihrem Eintritte in das Armenhaus durch die Bestimmung zu 
ergänzen, daß Kranke, welche mit ansteckenden Leiden behaftet in das Armenhaus gebracht 
  
30 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §18. 
391 Taschengeld. 
32 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 821. 
393 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 820. 
34 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 823. 
35 GAS A 17/10: Schreiben der Regierung an den Ortsvorstand. 26. Dezember 1905. 
3% GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan vom 17. Oktober 1908. §6. 
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