Verrichtungen der Erlos herrithrt. “3° Sollte ein Armer etwas Sackgeld? mit in die Anstalt
bringen, blieb dies seines, doch war dieses der Frau Mutter zur Aufbewahrung zu geben.
Die Freizeitgestaltung war ebenfalls durch die Armenanstaltsverwaltung reglementiert: ohne
Erlaubnis durften sich die Armen keine „Erholung anmaßen“ ?°?
‚ für das „Kartenspiel,
Tabakrauche, Schnupfen und Branntweintrinken“*”* benötigten sie eine besondere Bewilligung
der Armenverwaltung. In diesem Sinne war auch die Besuchszeit für gesunde Arme genau
vorgeschrieben. Lediglich an Sonn- und Feiertagen war der Besuch von Verwandten und
Bekannten genehmigt. Im Winter war dies nachmittags von halb drei bis halb fünf und im
Sommer von drei bis sieben gestattet. Der Besuch von Kranken war stets nach Notwendigkeit
gestattet. Der jeweilige Besuch hatte sich bei der Frau Mutter anzumelden, welche diesem die
Einwilligung erteilen musste. Sollte der Besuch mit Geschenken, seien dies nun Kleidung oder
Lebensmittel, aufwarten, waren diese ebenfalls bei der Frau Mutter abzugeben, „welche
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dieselben den betreffenden Armen mit der Bemerkung von wem sie gefloßen sind, verabfolgen
wird. «3
Mit dem Einzug in das Armenhaus gingen somit die individuellen Gestaltungsmoglichkeiten
verloren, der Tagesablauf war fremdbestimmt, für einen Spaziergang benötigte man die
entsprechende Erlaubnis und das eigene Kapital, wenn vorhanden, wurde fremdverwaltet.
Bis 1906 blieb diese Hausordnung in Kraft und musste zu besagtem Zeitpunkt aufgrund einer
Aufforderung der Regierung einer „gründlichen Revision“?
unterzogen werden, da sie nicht
mehr den aktuellen Auffassungen Rechnung trage. Hierzu sollten Statuten anderer
Armenhäuser als Muster dienen. Für die Revision der Hausordnung wurde der Gemeinde eine
Frist von gut einem halben Jahr gesetzt, um diese dann von der Regierung genehmigen zu
lassen. Die neue Hausordnung wurde am 17. Oktober 1908 von dem fürstlichen Kabinettsrat In
der Maur unterzeichnet.?® Bei den vorzunehmenden Neuerungen handelte es sich vor allem
um die Vorgehensweise mit Kranken: “Insbesondere wäre die Vorschrift über die
Untersuchung der Armen bei ihrem Eintritte in das Armenhaus durch die Bestimmung zu
ergänzen, daß Kranke, welche mit ansteckenden Leiden behaftet in das Armenhaus gebracht
30 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §18.
391 Taschengeld.
32 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 821.
393 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 820.
34 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 823.
35 GAS A 17/10: Schreiben der Regierung an den Ortsvorstand. 26. Dezember 1905.
3% GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan vom 17. Oktober 1908. §6.
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