andere zu belästigen.‘“ *% Die Kinder gar „haben sich paarweise in Begleitung von den
Schwestern zur Kirche und von derselben zurück nach dem Armenhause zu begeben.“*% Dies
verwundert nicht, bedenkt man, dass der Kontakt zwischen Kindern und Insass_innen nicht
erwünscht war, so zumindest ist der Paragraph 13 zu verstehen: „Für gute Erziehung der Kinder
ist bestens zu sorgen. Daher sollen die Armen sich in die Erziehung der Kinder niemals
einmischen, noch je ein Kind in ihre Zimmer oder in ihren Umgang locken, hingegen sind sie
strenge gehalten, den Kindern mit einem guten Beispiel vorzugehen. Fahrläßiges Benehmen
und ungeziemende Rede [...] vor den Kindern soll strengstens zurecht gewiesen und auch
bestraft werden.“ 8°
Um das Zusammenleben verschiedener Geschlechter, verschiedenen Alters mit
unterschiedlicher Erziehung, Lebensart sowie verschiedenem Charakter zu gewährleisten, “soll
und muss unter ihnen christlicher Friede herrschen.“ Daher war es notwendig, dass jede_R
vermeide was diesen Frieden stören könnte, „wie z. B. Schwätzereien, Aufwiegelung,
Missgunst, Neid“ und dergleichen. Hinzu war das „unnöthige Zusammentreffen und sich
beisammen aufhalten der Mann und Weibspersonen oder heimliches Herumschleichen im
Hause“ untersagt. Zudem waren alle angewiesen, sich in ihren Zimmern aufzuhalten und
durften daher nicht „in die Zimmer anderer gehen.“ 8” In diesem Sinne ist die von der
Bürgerheimkommission im Rahmen der Umbauarbeiten in den 1970ern getätigte Überlegung,
einen Aufenthaltsraum einzurichten, als eine drastische Neuerung im Hinblick auf den
Umgang, die Würde und das Wohlergehen der Bewohner innen zu sehen.
Tagsüber waren die Armen, so sie denn arbeitsfähig waren, dazu angehalten, „die Arbeit, für
welche sie als fähig erachtet oder zur Fähigkeit angeleitet und unterwiesen [werden], fleißig zu
verrichten, ohne Rücksicht ob ein oder kein Lohn gegeben wird.“*% Für den Fall, dass ein Lohn
oder Geschenk gegeben wird, ist dieses von der Armenverwaltung zu verwahren. Drei Viertel
des Verdienten wird der Armenanstalt zugeführt und ein Viertel „für die Armen
zurückbehalten“. 3 Von diesem einen Viertel wiederum ist die Hälfte unter alle Armen
gleichmäßig zu verteilen, während die andere Hälfte jenen Armen zukommt, „aus deren
34 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. $11.
35 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. $11.
36 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §13.
37 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §12.
38 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §18.
39 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §18.
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